Hallo,
leider kam es bei dir zu dem Fall, dass dein Flug zwei Tage vor Abflug annulliert wurde. In einem solchen Fall steht betroffenen Fluggästen allerdings die Fluggastrechteverordnung 261/2004 offen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Insofern ist Art. 5 der FluggastrechteVO heranzuziehen.
Art. 5 der Fluggastrechteverordnung beschäftigt sich mit dem Fall einer Flugannullierung und verweist auf andere Vorschriften innerhalb der Verordnung. Für dich könnte insbesondere Art. 7 sowie Art. 8 von Bedeutung werden.
Art. 7 beinhaltet die Regelungen bezügl. eines Ausgleichanspruchs:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Da du nur zwei Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast, dass der Flug nun doch nicht stattfindet, sollte dieser Anspruch meiner Meinung nach in der Theorie wohl bestehen, es sei denn die wurde ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet, dass es dir ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Dies ist laut deiner Aussage ja nicht geschehen. Insofern kann das betreffende Luftfahrtunternehmen sich nur noch von der Ausgleichsleistungspflicht befreien, wenn außergewöhnliche Umstände die Annullierung wirksam begründen können.
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 (einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Aber selbst wenn solche Umstände vorlagen, so empfinde ich persönlich dies nicht als befreienden Umstand, da ja noch zwei Tage Zeit gewesen wären, eine Alternative bereit zu stellen. Daher gehe ich persönlich davon aus, dass ein Anspruch durchaus möglich ist.
Alternativ könnte Art. 8 der Verordnung greifen, welcher beinhaltet, dass ein Fluggast die Wahl zwischen der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung hat.
Ich persönlich sehe es so, dass du natürlich einen Alternativflug buchen kannst, wenn auch vorerst auf eigene Kosten und dich dann an die Airline wendest und deine Ansprüche geltend machst. Frag allerdings wirklich lieber noch einmal einen Anwalt, was dieser dir raten würde.