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Guten Tag,
morgen fliege ich von FRA über BRU nach EBB, gebucht als ein Ticket bei LH, die Flüge sind SN Codesharing-Flüge. Der ursprünglich gebuchte 7.25 Flug wurde gecancelt, was ich vor ein paar Wochen zufällig gesehen habe, und ich wurde umgebucht auf den 9.25 Flug, sodass die Umsteigezeit nun nur noch 30 Minuten beträgt.
LH lässt mich nun nicht einchecken, da ich meinen Flieger verpassen würde. Der nächste Flieger von BRU nach EBB fliegt 24h später.
Welche Rechte habe ich? Wenn ich morgen zum Flughafen gehe, muss ich nach BRU transportiert werden und kann versuchen, den Flug nach EBB zu erreichen? Was passiert, wenn ich diesen verpasse? Kann ich Verpflegung, Hotel und Entschädigung einfordern?
Vielen Dank,
D. Erdmann
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Brüssel nach Entebbe bei Lufthansa gebucht. Es handelt sich allerdings um Codesharing-Flüge mit SN Brussels Airlines.

Der erste Flug wurde nun um 2 h nach hinten verschoben, so dass Ihnen nur noch ca. 30 Minuten zum Umsteigen verbleiben würden. Wenn der zweite Flug nicht erreicht wird, würde der nächste Flieger erst 24h später gehen. Sie fragen sich, was passiert, wenn der Anschlussflug verpasst wird und ob man eine Entschädigung und Weiteres einfordern kann.

Beim Verpassen des Anschlussfluges haben Fluggäste in bestimmten Fällen trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn der Zubringerflug verspätet war.

Dies wurde bspw. in einem Urteil des AG Köln entschieden (17.02.2016, Az.: 114 C 208/15). In diesem Fall buchte der Kläger bei der Beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Wien nach Singapur mit einer Umsteigeverbindung in Frankfurt. Der Fluggast erreichte letztendlich den sein Endziel Singapur mit einer erheblichen Verspätung von ca. 21 Stunden, da der Zubringerflug Wien-Frankfurt eine Stunde später landete. Er trat die nächstmögliche Flugverbindung von Frankfurt nach Singapur am Folgetag an. Grund für all dies war der verspätete Vorflug, welcher die kausale Ursache für die letztendlich verzögerte Ankunft darstellte. Die ursprünglich geplante Umsteigezeit betrug in diesem Fall rund 1 Stunde und 35 Minuten. Nach verspäteter Ankunft am Flughafen Frankfurt, standen dem Fluggast in tatsächlich lediglich 53 Minuten zur Verfügung.

Demgegenüber wendete das Luftfahrtunternehmen ein, dass es dem Reisende noch möglich gewesen wäre den Folgeflug zu bekommen. Jedoch waren die Richter in diesem Fall gegenteiliger Auffassung, denn es sprach dem Kläger die geforderte Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro nebst Zinsen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) iVm. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der VO (EG) 261/2004 zu.

Auch der EuGH (19.11.2009, Az. C-402/07) vertritt seit Jahren die Auffassung, dass Ausgleichzahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch in solchen Fällen vergeben werden, in denen der Zielflughafen mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht wurde, wenn ein vorheriger Flug einer Verspätung aufwies. Laut EuGH wird für das Vorliegen einer Verspätung auf die geplante Ankunftszeit am maßgebenden Endpunkt abgestellt. 

Ihr Fall gestaltet sich sehr ähnlich. Für mein persönliches Empfinden kann es auch nicht gerechtfertigt sein, dass Ihnen die Airline nur eine Umsteigezeit von 30 Minuten gewährt, wenn Sie die Flüge im Zusammenhang gebucht haben.

Sollten Sie den Anschlussflug also verpasst haben, so ist wohl auf die maßgebliche Verspätung am Endziel abzustellen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen beträgt wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In Ihrem Fall also 600 Euro.

Bezüglich der Unterkunft, de Verpflegung etc. sei an dieser Stelle auf Art. 9 der VO verwiesen, den ich hier zitiere:

Artikel 9 - Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

o   —  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

o   —  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

 

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten. 

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