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Guten Tag,

gestern nachmittags wollte ich nach Frankfurt fliegen. Da dort Unwetter waren, wurde (zur geplanten Abflugzeit) bekanntgegeben, dass der Flug nicht "nur" verspätet ist, sondern gestrichen wird. Nachdem ich aber am Abend dort einen Termin hatte, habe ich das Angebot, einen Flug an einen Flughafen in der "Umgebung" zu nehmen, angenommen und bin nach Düsseldorf geflogen. Von dort bin ich dann mit dem Zug nach Frankfurt, was mich 86 Euro gekostet hat.

Nachdem auch die Maschine nach Düsseldorf Verspätung hatte (und in Düsseldorf der Airport Train nicht fuhr), kam ich im Endeffekt fünf Stunden später als geplant (und zu spät, um meinen Termin noch in vollem Umfang wahrzunehmen) an.

Jetzt die Frage: Erhalte ich hier eine Entschädigung? Bzw. zahlt mir jemand mein Zugticket?

Danke und liebe Grüße
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo, 

 

leider kam es zu einer Annullierung ihres Fluges nach Frankfurt. Grund dafür war ein Unwetter. Deshalb haben Sie eine Ersatzbeförderung zu einem anderen Flughafen genommen. Dieser war allerdings ebenfalls verspätet und letztendlich sind sie 5 Stunden verspätet bei ihrem Termin angekommen. 

 

Erhalten Sie eine Entschädigung?

 

Eine Entschädigung kommt für Flugreisende bei Verspätungen bzw. Annullierungen auf Grundlage der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Frage. 

 

Die Höhe derer ergibt sich nach der jeweiligen Distanz zwischen den Start- und Ankunftsort. Dies ergibt sich wie folgt: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Nach Art. 5 III der Verordnung ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen allerdings nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Fraglich ist somit, ob Wetterbedingungen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Verordnung darstellen. Dazu ist es am besten, wenn man auf verwandte Rechtsprechung zurück greift. Deshalb hier ein paar interessante Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Je nachdem welcher genaue Umstand bei Ihnen vorlag muss noch eine detaillierte Betrachtung erfolgen. Außerdem muss das Luftfahrtunternehmen auch genau darlegen, was sie zur Vermeidung des Umstands getan haben und inwiefern der Umstand tatsächlich den Flugalltag beeinträchtigt hat. 

Bekommen Sie die Kosten für das Flugticket zurück erstattet?

In Art. 8 III der Verordnung ist ebenfalls bestimmt, dass wenn sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen befinden und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Deshalb gehe ich davon aus, dass die Airline eigentlich die Weiterbeförderung zu dem ursprünglichen Ort zahlen muss. 

Allerdings ist es in manchen Fällen ratsam, einen Fachanwalt zu befragen, da Airlines sich natürlich sehr gerne auf außergewöhnliche Umstände berufen, obwohl theoretisch ein Anspruch besteht. Des Weiteren ist es sicherlich nicht schlecht, wenn Sie sich im Forum noch weiter umschauen.

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Ihr Flug nach Frankfurt wurde aufgrund eines Unwetters annulliert.

Flugannulierung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10  (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte Ihren Flug aufgrund eines Unwetters ab. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: Az. 10 U 385/50 reise-recht-wiki“)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Sie sollten die Fluggesellschaft deshalb kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen nochmal konkret die Umstände und Gründe der Annullierung zu nennen, um Ihnen zu beweisen, dass die FLuggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat um den Flug stattfinden zu lassen bzw. Ihnen einen FLug mit einer weniger großen Verspätung anzubieten. Der Umstand, dass andere Fluggesellschaften ihre Flüge wie gewohnt durchgeführt haben, könnte ein Hinweis darauf sein, dass der Sturm möglicherweise keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt hat.

Je nachdem, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Außerdem fragen Sie noch danach, ob Sie die Zugtickets zum anderen Flughafen erstattet bekommen können. 

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Die Fluggesellschaft ist also verpflichtet Ihnen auf jeden Fall die Zugkosten zu erstatten.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für eine genauere Einschätzung der Sachlage könnte es durchaus sinnvoll sein, einen Fachanwalt einzuschalten.

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