Sie haben einen Flug von Brüssel nach Kona/Hawaii mit verschiedenen Stops gebucht und wieder zurück. Jetzt ´wurden Sie darüber informiert, dass sich der letzte Flug von New York nach Brüssel um mehr als 3 Stunden verspäten wird. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen können.
Fraglich ist, ob in Ihrem Fall der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung überhaupt eröffnet ist.
Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Die ausführende Airline ist Delta Airlines. Diese ist eine US-amerikanische Fluggesellschaft mit Sitz in Atlanta. So müsste der Flughafen von dem Sie den Flug antreten, ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats sein. Hier stellt sich die Frage welcher Flughafen maßgeblich ist. Sie haben den Flug als ganzen Flug mit verschiedenen Stops und nicht als unabhägige Einzelflüge gebucht. Ich würde daher sagen, dass der Flughafen der Startflughafen ist, der auf dem Flugticket als Anfangsflughafen angegeben ist. In Ihrem Fall wurde ein Teil des Rückfluges verschoben. Also der Flug von Kona/Hawaii nach Brüssel. Hawaii gehört nicht zu der EU. Daher ging die Reise von einem Drittstaat aus und der Anwendungsbereich ist in Ihrem Fall leider nicht eröffnet.