Sie haben Ihren Anschlussflug in die USA verpasst, weil der erste Flug von Stuttgart aus, eine Verspätung von 2 Stunden hatte. Dieses lag daran, dass auf dem Vorflug schlechte Wetterbedingungen herrschten.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Bei Flugverspätungen bzw. Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Es können sich in so einem Fall Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der VO 261/2004 ergeben.
Die Höhe dieser bestimmt sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Ausgleichszahlung muss jedoch nicht geleistet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde und es deswegen unmöglich oder für die Airline unzumutbar war, den Flug noch rechtzeitig stattfinden zu lassen. In Ihrem Fall war der Grund für die Verspätung der Schneenebel auf dem Vorflug.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11 (zu finden über die Google-Suche „29 C 1954/11 reise-recht-wiki“)
Ungünstige Wetterbedingungen können nach der EU-Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, da Airlines auf das Wetter keinen Einfluss nehmen können und dieses häufig ganze Flughäfen betrifft. Dennoch muss eine Airline beweisen können, dass es ihr bei widrigem Wetter unmöglich war, einen Flug pünktlich durchzuführen, der bloße Verweis auf das Vorhandensein schlechten Wetters genügt nicht.
Ungünstige Wetterbedingungen können also grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Hier herrschten diese jedoch nicht auf Ihrem Fug, sondern auf dem Vorflug.
Fraglich ist, ob auch dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 02.11.2012, Az 3 C 855/12 (37) (zu finden über die Google-Suche „3 C 855/12 (37) reise-recht-wiki“)
Außergewöhnliche Umstände, die zu einer Flugverspätung führen, sorgen dafür, dass Airlines die sonst fällige Ausgleichsleistung nicht erbringen müssen. Ereignet sich das außergewöhnliche Ereignis jedoch auf einem Flug vor dem verspäteten Flug und verursacht so die Verspätung, so muss die Airline gut begründen können, warum es nicht möglich war, den Flug pünktlich durchzuführen. Denn grundsätzlich sollen Verzögerungen nicht auf nachfolgende Passagiere „übertragen“ werden.
Dieses Urteil zeigt, dass es ein außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug die Fluggesellschaft meistens nicht von Ausgleichsleistungen befreit. Beachten Sie zudem, dass das Flugunternehmen die Beweislast trägt. Sie muss also gut begründet vorlegen, dass Sie die Verspätung nicht zu vertreten hatten.
Ich denke, dass Ihre Chancen auf eine Ausgleichszahlungen gut stehen und die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall eher nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.