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Unser Rückflug aus dem Urlaub war totales Chaos. Wir standen den ganzen Tag am Flughafen und zum Schluss hiess es dass der Rückflug erst am nächsten Tag stattfindet. Unser Rückflug ging dann wirklich erst am nächsten Tag um die gleiche Uhrzeit, einfach mit gleicher Flugnummer aber 24 Stunden verspätet. Dadurch kamen meine Frau und ich einen Tag später aus dem Urlaub. Bei meiner Frau gab es auf der Arbeit keine Probleme, sie musste sich aber auch einen Urlaubstag mehr nehmen. Bei mir gab es Probleme, weil mein Kollege auch im Urlaub war und viel zu wenig Leute da waren. Der Chef macht Ärger, weil er meint, dass wir den Rückflug aus dem Urlaub viel zu knapp geplant hätten und schon am Samstag zurückfliegen sollten. Jetzt habe ich Ärger wegen des Fehltages auf der Arbeit. Ich habe bei der Fluggesellschaft schon mehrmals nachgefragt dass die mir die Flugverspätung bescheinigen, aber es kommt nichts.

Muss die Fluggesellschaft mir den entgangenen Lohn wegen der Flugverspätung ersetzen? Wie berechnet man den Schadensersatz wegen der Arbeitsversäumnis gegenüber dem Arbeitgeber?

Muss die Fluggesellschaft mir Schadensersatz zahlen, wenn ich gegenüber dem Arbeitgeber die Anrechnung eines Urlaubstages als unbezahlten Urlaub nehme?
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug wahrgenommen. Ihr Flug wurde dann um genau einen Tag nach hinten verschoben. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Googel eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie haben im Falle einer Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges zunächst einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Bietet die Airline diese Leistungen nicht an, können Fluggäste die Kosten, die sie tätigen mussten um sich selber zu versorgen der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Dieses gilt für die Verpflegung, Hotelunterbringungen, Fahrten oder ähnliches.

Sie können möglicherweise zudem noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 gegen Etihad geltend machen. Die Höhe dieses ergibt sich aus de Entfernung und bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Je nachdem von wo Sie geflogen sind, können Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600€ haben.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen.

Sie haben also wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.

 

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