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Ihr Flug mit Delta airlines von Düsseldorf nach Atlanta/USA wurde nach mehrmaliger Verspätung schließlich abgesagt. Sie wurden dann auf einen anderen Delta Flug am nächsten Morgen umgebucht (neue Flugnummer). Dieser hatte dann auch mehr als 3 Stunden Verspätung.

Sie fragen sich nun, ob Sie wegen beiden Flügen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Meines Erachtens werden beide Flüge unnabhängig voneinander betrachtet. Denn der erste Flug wurde storniert und war nicht nur verspätet. Es handelte es sich also bei dem Flug am nächsten Tagen um einen neuen Flug.

Zunächst einmal zur Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges:

Bei einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Atlanta beträgt 7.230,49 km. Sie haben also aufgrund der Stornierung einen Anspruch auf 600 EUR Entschädigung.

 

Nun war auch Ihr Flug am nächsten Tag um über 3 Stunden verspätet. Sie könnten auch wegen dieser Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, ob eine Verspätung von 3 Stunden überhaupt schon ausreichend ist.

Dazu hilft ein Blick in Art.6 i.V.m. Art.7 VO Nr. 261/2004:

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

Demnach ist bei einer Flugstrecke über 3500 km eine Flugverspätung von mehr als 4 Stunden erforderlich.  Dieses ist in Ihrem Fall nicht gegeben, weshalb Sie meines Erachtens nur einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

 

 

 

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