Sie haben einen Flug von München nach Weeze mit Eurowings für 20:20 Uhr gebucht. Dieser wurde jedoch am selben Tag um 13:10 Uhr annulliert. Ihnen wurde ein Alternativflug angeboten, der um 6:35 Uhr am nächsten Tag stattfinden sollte. Dieser wurde dann auch annulliert, woraufhin Sie einen Zug gebucht haben. Zwar haben Sie die Zugkosten zurück erstattet bekommen, doch sind Sie mit einer Verspätung von über 12 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben. Desweiteren fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf eine Zahlung für die Übernachtung bei Freunden haben.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In Ihrem Fall wurde Ihr Flug storniert. Sie wurden dann auf einen anderen Flug umgebucht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Sie könnten also 250 EUR pro Fluggast geltend machen.
Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.
Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist jedoch nciht ersichtlich. Falls sich Lufthansa noch auf das Vorliegen eines solchen Umstandes beruft, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt, also das tatsächliche Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegen.
Ich denke daher, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 EUR haben.
Fortsetzung...