Hallo,
bei dem gebuchten Flug von STR nach DUS kam es kurzfristig zu einer Annullierung. Am Flughafen haben Sie sofort eine Ersatzbeförderung in Form einer Zugfahrt bekommen. Normalerweise sollte der Flug um 18.20 Uhr abfliegen und 19.24 Uhr ankommen. Nun sind sie kurz nach 14 Uhr losgefahren, aber erst 21 Uhr angekommen.
Nun sind Sie sich nicht sicher, ob Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu steht.
Ein solcher würde sich aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 ergeben. Bei einer Strecke Stuttgart-Düsseldorf würde die maximale Entschädigungshöhe 250 Euro betragen.
Allerdings ist es natürlich so, dass nicht in jedem Fall einer Annullierung Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen.
Gewisse Ausnahmen sind direkt in der Verordnung geregelt.
Eine wohl einschlägige ist insbesondere in Art. 5 I c iii) der Verordnung beschrieben.
Da bei Ihnen die Annullierung am selben Tag wie der eigentliche Flug mitgeteilt wurde, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihnen eine Alternative angeboten wird, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vorder planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Dies ist hier natürlich nicht geschehen. Außerdem ist in Art. 5 II der Verordnung zwar nur davon die Rede, dass Flluggäste, wenn diese über die Annullierung unterrichtet werden, auch weitere Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten. Wie genau diese ausgestaltet ist, ist nicht geregelt.
Zu diesen Themen habe ich zwei ganz passende Urteile gefunden:
AG Bremen, Urt. 29.11.2013, Az.: 2 C 49/13 (auf Google zu finden: „reise-recht-wiki.de 2 C 49/13“)
Wird ein Reisender mit einem Bus anstatt des gebuchten Fluges befördert so steht ihm eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu.
AG Köln, Urt. 04.01.2017, Az.: 111 C 220/16 (auf Google zu finden: „reise-recht-wiki.de 117 C 220/16“)
Die minimale Ankunftsverzögerung, um einen Ausgleichsanspruch gem. Art 5 Abs. 1 c) iii) der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 zu begründen, beträgt nach dem Wortlaut zwei Stunden und ist in der Auslegung nicht um die mögliche Abflugsverfrühung auf 3 Stunden zu erweitern.
Demnach gehe ich davon aus, zwar nicht unbedingt ein Flug als Ersatz angeboten werden muss, aber da Sie viel eher los mussten und später angekommen sind, gehe ich davon aus, dass die oben genannte Ausnahme nicht greift.
Daher denke ich, dass Sie einen Anspruch haben. Allerdings ist dies lediglich meine eigene Auffassung der Dinge, lediglich ein Fachanwalt kann einen echten Rechtsrat geben. Interessant sind auch die weiteren Forenbeiträge zu ähnlichen Themen.