Hallo,
Ihr Flug von Berlin nach Stockholm wurde mehrere Monate im Voraus annulliert. Sie haben sich diesbezüglich für eine Erstattung der Flugkosten entschieden. Da es sich um eine Kurzreise handelte, ist ihr Rückflug nun hinfällig geworden. Problematisch ist dabei, dass es sich um zwei verschiedene Airlines handelte.
Sie haben als von einem annullierten Flug betroffener Fluggast wohlmöglich Ansprüche aus der EG-VO 261/2004.
Wie Sie schon erwähnt haben, kommen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO nicht in Betracht, da Sie rechtzeitig von der Annullierung informiert wurden.
Beachtlich ist allerdings Art. 8 der Verordnung:
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli-chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurden mehrere Alternativmöglichkeiten angeboten, jedoch hat keins so richtig zu Ihnen Plänen gepasst. Deswegen haben Sie sich für die Erstattung der Flugkosten entschieden. Eigentlich müssten auch die Flugscheinkosten für Flüge ersetzt werden, die hinsichtlich des ursprünglichen Reiseplans zwecklos geworden sind. Allerdings haben Sie den Rückflug bei einer anderen Airline gebucht. Insofern kann es leider sein, dass sie bezüglich diesem Flugs keine rechtlichen Möglichkeiten haben.