Hallo,
so wie ich das verstehe, haben Sie über den Online-Vermittler OPODO Flüge von Austrian Airlines operated by Eurowings gebucht. Ca. einen Monat vor Abflug haben Sie von Opodo eine Mitteilung erhalten, dass sich die Flugdaten ändern und, dass Sie zurückrufen sollen. Da Sie gleichzeitig von der Airline direkt Informationen erhalten haben, haben Sie dies ignoriert. Letztlich wurde allerdings ihr Rückflug annulliert und Sie mussten selbst neue Flüge buchen.
Ansprüche gegen die Eurowings
Zunächst könnte man davon ausgehen, dass Sie gegen Eurowings als ausführendes Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung haben könnten.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Daher ist meines Erachtens nach Art. 5 der VO ausschlaggebend. Dieser verweist vor allem Auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO.
Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Daher könnte hier wohl ein Anspruch auf 250 Euro pro Person bestehen. Allerdings gibt es auch Ausschlussmöglichkeiten für die Airline, so dass sich diese von ihrer Zahlungspflicht befreien kann. Diese bestehen in zeitlicher Hinsicht wie folgt:
- sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
- sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
- sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Bezüglich des Hinfluges wurden Sie rechtzeitig informiert. Problematisch ist nun der Rückflug. Wurde Ihnen die Information darüber bereits mit der Mail vom 26.04 erteilt? Wenn ja, so kann auch hierhin ein Ausschluss gesehen werden.
LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az.: 2-24 S 92/11 (einfach über Suchmaschine unter der Eingabe „reise-recht-wiki.de 2-24 S 92/11“ zu finden)
Airline hat Informationspflicht gegenüber Fluggästen.
Sollte die Information allerdings gar nicht erteilt worden sein, so müsste ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eigentlich bestehen.
Ansprüche gegen OPODO
Fraglich ist zudem, wie es sich bezügl. des Vermittlers OPODO verhält. Denn diese haben Sie ja eigentlich um Rückruf gebeten. Ich würde OPODO hier zumindest als Reisevermittler einschätzen, da ein solcher ein selbstständiges Unternehmen darstellt, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reiseleistungen, wie bspw. Flügen.
Bei einem Vertrag mit einem Vermittler handelt es sich regelmäßig um einen Reisevermittlungsvertrag im Sinne eines Geschäftsbesorgungsauftrag gem. §§675, 631 BGB handelt. Der Vermittler schuldet einen erfolgreichen Abschluss des vermittelten Hauptvertrages und hat diesbezüglich gewisse Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Reisenden zu erfüllen. Dabei besteht auch eine Verpflichtung zur sorgfältigen und genauen Überleitung von Informationen.
Dazu könnte Sie auch folgendes Urteil interessieren:
AG Hamburg, Urt. v. 19.01.2010, Az.: 316 C 151/09 (einfach über Suchmaschine unter der Eingabe „reise-recht-wiki.de 316 C 151/09“ zu finden)
Das Amtsgericht sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat. Zwar ist das Reisebüro grundsätzlich nur für falsche Angaben bezüglich des Fluges haftbar, die sie zum Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit äußern. Jedoch muss dieses bei Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände, welche die Durchführung der Reise gefährden könnte, ihre Kunden unaufgefordert darüber benachrichtigen. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Alle Voraussetzungen liegen mithin vor, sodass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Problematisch ist hier, dass Sie ja nicht zurück gerufen haben. Daher könnte vorliegend bei Ihnen ein Mitverschulden gesehen werden.
Trotzdem finde ich es seltsam, dass Ihnen kein anderer Flug zugeteilt wurde. Insofern kann ich mir vorstellen, dass es eventuell angesichts der doch recht komplexen Sachlage ratsam wäre, wenn Sie sich an FachanwältInnen wenden, um die Situation zu klären. Weiterhin kann ich diese weitergehenden Beiträge zum Thema Informationspflichten empfehlen:
http://flugrechte.eu/13014/flugausfall-information-vermittler-reiseveranstalter-informiert?show=13014#q13014
http://flugrechte.eu/12188/flugverschiebung-benachrichtigung-stunden-information?show=12188#q12188