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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie fragen nach einer Entschädigung gem. Art. 7 der europäischen FluggastrechteVO Nr. 261/2004, denn ihre Flugzeiten wurden 8 Tage vor Abflug wie folgt geändert:

Hinflug:

München 7.30 à 10.30 Rom

auf Stuttgart 17:05 à Rom 18.40
Rückflug:

Rom 20.00 à München 22.00

Rom 16.30 à Stuttgart 18.15

Tatsächlich könnte ein solcher Anspruch hier vorliegen, da die ursprünglichen Flüge ja annulliert wurden und Ihnen neue Flüge, allerdings auf einem ganz anderen Flughafen als Alternative angeboten wurden.  

Insofern möchte ich erstmal auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs eingehen. Denn dieser ist pauschal festgelegt, allerdings in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Bei der Strecke München-Rom würden also 250 Euro pro Person anfallen. Allerdings gibt es gewisse Ausnahmen, wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden. Dies ist in Art. 5 I c) aufgelistet. Denn die gerade eben aufgelistete Ausgleichsleistungen müssen nicht geleistet werden, wenn der jeweilige betroffene Fluggast

... über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde, oder 


... über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, dass es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

... über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie meinten, dass Sie bezügl. ihres Hinfluges 8 Tage im voraus informiert wurden. Die erforderlichen Bedingungen hinsichtlich der Ausnahme zur Zahlung dieser Ausgleichsleistungspflicht liegen somit nicht vor. Daher müssten diese wohl gezahlt werden.

Allerdings könnte dies in Bezug auf den Rückflug anders aussehen. Je nachdem wie viele Tage im Voraus Sie von der Annullierung des Rückfluges informiert wurden, könnte hier die zwei Wochen Frist eingehalten sein.

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 (nachzulesen über die Google-Suche „C-302/16 reise-recht-wiki“)

 Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben Flüge von München nach Rom mit Eurowings gebucht. Diese wurden jetzt annulliert und Ihnen wurde nur eine Ersatzbeförderung von einem anderen Flughafen ca. 10 Stunden später angeboten.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber Eurowings geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde Ihr ursprünglicher Flug annulliert.Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrecheverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung zwischen München und Rom beträgt ca. 697 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR pro Person gegen die Fluggesellschaft haben.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Sie kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Ihrem Beitrag lässt sich entnehmen, dass Sie 8 Tage vor Abflug informiert wurden. Sie wurden also zumindest hinsichtlich des Hinfluges nicht rechtzeitig informiert. Hinsichtlich des  Hinfluges haben Sie also eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR gegen Eurowings haben. Je nachdem wann Ihr Rückflug stattfindet, könnten Sie auch für diesen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, wenn Sie nicht mindestens 14 Tage vor dem Rückflug über die Änderung informiert wurden.

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