Guten Tag,
Sie fragen nach einer Entschädigung gem. Art. 7 der europäischen FluggastrechteVO Nr. 261/2004, denn ihre Flugzeiten wurden 8 Tage vor Abflug wie folgt geändert:
Hinflug:
München 7.30 à 10.30 Rom
auf Stuttgart 17:05 à Rom 18.40
Rückflug:
Rom 20.00 à München 22.00
Rom 16.30 à Stuttgart 18.15
Tatsächlich könnte ein solcher Anspruch hier vorliegen, da die ursprünglichen Flüge ja annulliert wurden und Ihnen neue Flüge, allerdings auf einem ganz anderen Flughafen als Alternative angeboten wurden.
Insofern möchte ich erstmal auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs eingehen. Denn dieser ist pauschal festgelegt, allerdings in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Strecke München-Rom würden also 250 Euro pro Person anfallen. Allerdings gibt es gewisse Ausnahmen, wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden. Dies ist in Art. 5 I c) aufgelistet. Denn die gerade eben aufgelistete Ausgleichsleistungen müssen nicht geleistet werden, wenn der jeweilige betroffene Fluggast
... über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde, oder
... über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, dass es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
... über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie meinten, dass Sie bezügl. ihres Hinfluges 8 Tage im voraus informiert wurden. Die erforderlichen Bedingungen hinsichtlich der Ausnahme zur Zahlung dieser Ausgleichsleistungspflicht liegen somit nicht vor. Daher müssten diese wohl gezahlt werden.
Allerdings könnte dies in Bezug auf den Rückflug anders aussehen. Je nachdem wie viele Tage im Voraus Sie von der Annullierung des Rückfluges informiert wurden, könnte hier die zwei Wochen Frist eingehalten sein.
Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 (nachzulesen über die Google-Suche „C-302/16 reise-recht-wiki“)
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften.