Guten Abend,
eine Woche Flugantritt hast du erfahren, dass dein Flug von München nach Rom annulliert worden ist. Dir wurde zwar eine Umbuchung auf einen anderen Flug vorgeschlagen. Diese Umbuchung würde für dich und deine Familie jedoch bedeuten, dass ihr nach Stuttgart anreisen müsstest, was euch allerdings nicht möglich ist. Du fragst dich daher welche anderen Wege du in dieser Situation einschlagen könntest.
Ich denke das zur Beantwortung ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung helfen könnte. Diese räumt dem Fluggast unter bestimmten Bedingungen verschiedene Ansprüche ein. Im Fall einer Annullierung, von welcher in deiner Situation in meinen Augen ausgegangen werden kann, ergeben sich mögliche Ansprüche aus Artikel 5 dieser Verordnung.
Darin steht, dass bei Annullierung des Fluges den betroffen Fluggästen
- ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
- eine Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9
- ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7
eingeräumt wird.
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann jedoch unter Bestimmungen entfallen. Dazu später mehr.
Zunächst möchte ich auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 zu sprechen kommen. Dieser Artikel eröffnet dem Fluggast verschiedene Wahlmöglichkeiten. Er kann wählen zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes und vorbehaltlich der verfügbaren Plätze.
Nun hat die Airline euch bereits ein Angebot für eine anderweitige Beförderung unterbreitet, das für euch jedoch nicht wirklich hilfreich ist, da eine Anreise nach Stuttgart nicht möglich ist. Laut Artikel 8 steht es euch daher frei, dieses Angebot abzulehnen und die Erstattung der Flugscheinkosten zu fordern, womit ihr dann neue Flüge buchen könnt. Sollten die neuen Tickets teurer sein, wird es denke ich schwierig die Differenz bei der Airline einzufordern, da seitens dieser eine Alternative angeboten wurde, womit die Airline bereits die nötige Abhilfe geleistet haben könnte. Mit Sicherheit kann ich das jedoch nicht sagen. Ich kann hier lediglich meine persönliche Rechtsmeinung zu deinem Fall preisgeben.
Unabhängig von den Unterstützungsleistungen steht dem Fluggast im Fall einer Annullierung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu. Von dieser Zahlung wird die Airline nur dann befreit, wenn sie
a) beweisen kann, das die Ursache für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand ist oder
b) sie den Fluggast mehr als 14 Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert hat oder
c) der Fluggast in einem Zeitraum zwischen 2 Wochen und 7 Tagen informiert wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Zunächst zu den außergewöhnlichen Umständen. Damit sind Umstände gemeint, die das Luftfahrtunternehmen weder beeinflussen noch verhindern kann. In vielen Fällen werden technische Defekte als außergewöhnliche Umstände angeführt. Diese werden von der gängigen Rechtssprechung jedoch nicht als solche angesehen. Um mal ein Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand zu nennen: ein Vogel im Triebwerk bildet z.B. einen solchen Umstand. Daher solltet ihr umgehend von der Airline verlangen euch den Grund für die Annullierung zu nennen.
Sollte keiner vorliegen, könnte der Anspruch auf Ausgleichszahlung jedoch noch durch den unter c) aufgeworfenen Punkt entfallen. Sollte das Alternativangebot, welches ihr von Eurowings erhalten habt, also dafür sorgen dass ihr nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und Rom höchstens 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 leider. Da ihr keine Angaben zu euren ursprünglichen Flugzeiten macht, kann ich auch an dieser Stelle nur meine Meinung preisgeben, was unter welchen Bedingungen eintreten könnte.
Sollte jedoch keiner dieser Punkte bejaht werden können, also weder ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen noch die Zeitspanne aus Punkt c) eingehalten werden, könnt ihr gegenüber Eurowings eine Ausgleichszahlung geltend machen. Diese würde in eurem Fall dann 250€ pro Person betragen.