Hallo lieber Fragensteller,
ihre Frage zielt darauf ab, ob man auch neben einem Ausgleichsanspruch einen zusätzlichen Anspruch auf den Ersatz weiterer Kosten hat.
Anspruchsgrundlage ist insofern die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Hinsichtlich dem Ausgleichsleistungsanspruch n. Art. 7 und dem Anspruch auf Ticketerstattung gem. Art. 8 muss ich an dieser Stelle wohl nicht weiter eingehen, da dies ja anscheinend bereits geregelt ist.
Bezüglich dem entstandenen Schaden in Höhe der 300 Euro, möchte ich auf Art. 12 der Verordnung verweisen:
Artikel 12 I - Weiter gehender Schadensersatz
Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Nach diesem Artikel müsste ein zusätzlicher Anspruch auf einen Ersatz des entstandenen Schadens wohl grundsätzlich möglich sein. Allerdings ist es auch denkbar, dass die bereits gezahlten Ausgleichszahlungen darauf angerechnet werden müssen.
Zu diesem Thema habe ich auch folgendes Urteil gefunden:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.
Dieses Urteil zeigt, dass zusätzlich entstandene Kosten für einen notwendigen Flug, der selbst gebucht wurde, wohl auch ersetzt werden könnte. Da die gezahlten Ausgleichsleistungen zur Bezahlung des neuen Fluges nicht genügt, könnte ich mir vorstellen, dass Sie die zusätzlichen Aufwendungen ersetzt bekommen werden.
Ich gehe allerdings davon aus, dass kaum eine Airline dies freiwillig zahlen wird. Sollte es notwendig werden gerichtlich vorzugehen, so könnte es von Nöten sein, sich an einen Fachanwalt zu wenden.