Hallo,
Ihr Flug mit Eurowings Hamburg-Köln-Orlando wurde in der Art geändert, dass die Verbindung zwischen Köln und Orlando eingestellt wurde. Ihnen wurde eine Alternativ angeboten, die beinhaltet, dass Sie nun über Düsseldorf fliegen, allerdings auch zu anderen Tagen und Zeiten. Dahingehend hatten Sie anscheinend auch einige Extra-Kosten zu tragen. Nun wurde die Strecke Düsseldorf-Orlando wiederum gestrichen. Nun wurde Ihnen eine weitere Alternative nach Miami angeboten, doch keine weiteren Infos darüber gegeben, wie Sie dann weiter nach Orlando gelangen.
Bei solchen Flugverbindungen haben Flugreisende bei Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen regelmäßig verschiedene Ansprüche aus der EG-VO 261/2004.
Wie Sie bereits selbst erwähnten, kommen Ausgleichsansprüche gem. Art 7 der Verordnung für Sie nicht Betracht, da Sie rechtzeitig im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Doch fragen Sie sich weiterhin, wie es sich mit den Extra-Kosten und den Ersatzflügen verhält.
Aus der Fluggastrechte-Verordnung ergeben sich weiterhin auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Insofern steht Ihnen zunächst ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer Alternativverbindung zu. Sie haben sich vorerst für eine Ersatzbeförderung entschieden, welche allerdings wiederum annulliert wurde. Die neue Verbindung bringt Sie nicht an Ihr gewünschtes Endziel. Gem. Art. 8 III hat die Airline allerdings dafür zu sorgen, dass Sie zu Ihrem gewünschten Endziel (hier: Orlando) gelangen; dafür trägt die Fluggesellschaft auch die kosten.
Trotzdem würde ich in Ihrem Fall weiterhin mit Eurowings in Kontakt treten und eine andere Alternative verlangen, wenn solche möglich sind.
Ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten haben, ist sehr fraglich. Dazu finden sich nämlich keinen standardisierten Regeln in der Verordnung.