Sie haben einen Flug von Hamburg nach Orlando und zurück mit Eurowings gebucht. Dieser wurde jedoch nun umgebucht auf einen Flug mit Lufthansa von Hamburg über Frankfurt nach TAMPA. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten haben.
Mögliche Ansprüche gegen Germania ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurden die Flugroute und die Fluggesellschaft geändert. Daher gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gekommen ist.
Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie aber mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung des Fluges informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Sie könnten aber einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zwischen Tampa und Orlando haben. Zu beachten ist dabei der Abs. 3 der Art. 8:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flug- häfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu ei- nem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Demnach haben Sie aber einen Anspruch auf die Erstattung der Transportkosten gem. Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004.
Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da Ihr Fall doch recht kompliziert ist.