Zunächst einmal kann man in diesen Fällen sehr wahrscheinlich von einer Flugannullierung ausgehen. Insofern steht Ihnen durch die rechtzeitige Mitteilung bzgl. der Annullierung kein Recht auf Ausgleichszahlungen (nach Art. 7 der EG-VO 261/2004) zu, jedoch möglicherweise ein Anspruch auf Erstattung bzw. alternative Beförderung.
Dies ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung, den ich hier zur Erinnerung noch einmal einfüge:
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Insofern müssen Sie den angebotenen Alternativflug nicht annehmen, wenn Sie das nicht wollen. Vielleicht sollten Sie der Airline melden, dass Sie gerne eine andere Alternativverbindung wünschen. Ansonsten können Sie ebenfalls die Erstattung der Flugscheinkosten verlangen und einen neuen Flug buchen.
Bezüglich der Kosten für den Transport nach Orlando würde allerdings Art. 8 III greifen, wonach die Fluggesellschaft die Kosten dafür zu tragen hätte.
Die ganze Sache ist sehr ärgerlich, aber bestehen Sie ruhig auf Ihre Rechte und konfrontieren sie das Luftfahrtunternehmen damit. Im schlimmsten Fall stehen Ihnen auch rechtliche Schritte mithilfe eines Fachanwalts offen.