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Hallo,

Wir hatten einen Flug bei Eurowings: MXP Mailand 20:15 13/01/2020 - HAM Hamburg 22:05 13/01/2020, aber haben eine Email mit der Änderung bekommen: MLX Mailand 17:05 13.01.2020 - Stuttgart 18:25 - Umsteigen Stuttgart 20:05 - Hamburg 21:25 13.01.2020. Das Problem ist, dass wir diesen Flug einsteigen nicht können, weil diesen gleichen Tag anderen Flug haben, der von Brasilien nach Mailand, Ankunft 15.40 Uhr. Wir haben wenige Zeit, um anderen Flug zum einsteigen. Außerdem haben wir ein Kind und ein Baby (wir sind 4 Passagiere).

Dann was können wir machen?  

Es wäre total gut, ob Sie uns hilfen können. 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo,

ihr habt einen Flug bei Eurowings von Mailand nach Hamburg gebucht. jetzt habt ihr eine Nachricht bekommen, in der euch mitgeteilt wurde, dass ihr einen zusätzlichen Zwischenstopp in Stuttgart machen werdet.

Diesen Flug könnt ihr allerdings nicht nutzen, da ihr vorher von Brasilien nach Mailand fliegt, und deswegen den neuen Flug mit den Umsteigezeiten nicht wahrnehmen könnt. Jetzt fragt ihr nach euren Ansprüchen. 

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechteverordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Voraussetzung für Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ist aber, dass eine Annullierung oder große Verspätung des Fluges vorliegt. 

Eine Flugverspätung würde ich in eurem Fall nicht annehmen, da die Flugzeiten nur unwesentlich verschoben wurden.

Fraglich ist, ob eine Annullierung angenommen werden kann. Dazu folgendes Urteil: 

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ganz allgemein gesagt geht man also dann davon aus, dass der Flug annulliert wurde, wenn die anfängliche Flugplanung aufgegeben wird. Dies lässt sich nicht immer eindeutig erkennen. Im Art. 2, li. l) VO 261/2004 wird „Annullierung“ wie folgt definiert:

„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

Im Urteil vom 13. 10. 2011 (Aktenzeichen C-83/10) hat sich auch der Europäische Gerichtshof mit dem Begriff der Annullierung beschäftigt. Neben einer bestimmten Flugnummer wird ein Flug demnach durch eine bestimmte geplante Flugroute charakterisiert. Daraus würde sich die Frage ergeben, ob eine Zwischenlandung das Aufgeben der geplanten Flugroute bedeutet.

Bei Direktflügen ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Eine Zwischenlandung auch mit Wechsel des Flugzeuges ist bei Direktflügen zulässig (Vgl. AG Würzburg Urt. v. 12. März 1997, Az. 3 C 1128/95LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00). Der Unterschied zu „reinen“ Umsteigeverbindungen besteht darin, dass bei Direktflügen die Flugnummer nicht geändert wird.

Ein Nonstop-Flug, dagegen, darf keine Zwischenlandung enthalten. Bei einer solchen Änderung eines Nonstop-Fluges so, dass ein Zwischenstopp notwendig sein wird, ist ein Verwerfen der anfänglichen Flugplanung eher anzunehmen.

Ob Ihr Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte-Verorndung anzunehmen sind, würde also in eurem Fall voraussichtlich davon abhängig sein, ob Ihr ein Direkt- oder Nonstop-Flug gebucht haben. Diese Frage wird man hier nur anhand Ihrer Angaben und ohne Kenntnis der Einzelheiten wohl nicht beantworten können, eine professionelle Hilfe ist daher empfehlenswert. 

Falls tatsächlich eine Annullierung vorliegt, könntet ihr  zunächst einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

Grundsätzlich wird Fluggästen bei Flugannullierungen und bei erheblichen Flugverspätungen gemäß Art. 5, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 das Recht auf eine Ausgleichszahlung eingeräumt. 

Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Die Änderung des Fluges wurde euch mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug mitgeteilt. Somit ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein schon gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 ausgeschlossen (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, Az: 4 C 1702/13).

Aber ihr könntet ein Recht auf Umbuchung oder Stornierung haben. Zusätzlich zu der Ausgleichszahlung stehen dem Fluggast gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 dann folgende Wahlmöglichkeiten vor: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ihr könntet also zunächst den den Flug stornieren und selbstständig neu buchen. 

Beachtet, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Falls diese Möglichkeit für euch nicht in Frage könnt, können Sie auf einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen beharren. Ihr solltet dafür die Fluggesellschaft kontaktieren und deutlich machen, dass der Flug so nicht zumutbar ist und keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich dazu verpflichtet, Ihnen die einen anderen Flug zu gewährleisten.

Um genauere Informationen bezüglich Ihrer Ansprüche zu bekommen, könnte es daher hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu finden. 

Dazu könnt ihr euch diese Beiträge anschauen:

http://flugrechte.eu/220/hat-jemand-erfahrung-mit-der-kanzlei-bartholl-aus-berlin?show=220#q220

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=574&qa_1=fachanwalt-reiserecht&show=574#q574

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615

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Hallo,

 Du hast einen Flug bei Eurowings gebucht und euch wurde jetzt mitgeteilt, dass der Flug in einen Flug mit zwischenstopp umgebucht wurde und ihr deswegen auch später am Ziel ankommt, was für euch nicht zumutbar ist. Jetzt fragt ihr nach Ansprüchen gegen Eurowings. 

Bei einer Nur-Flug-Verbindung greifen regelmäßig die Rechte, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung ergeben. Zunächst müsste allerdings geprüft werden, ob sich dein Flug auch im Anwendungsbereich befindet. Dies ergibt sich aus Art. 3 der Verordnung.

Sie gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten (bspw. dein Hinflug)

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Eurowings ist ein Unternehmen der Gemeinschaft, somit ist auch der Anwendungsbereich eröffnet.

Der Geltungsbereich müsste eröffnet sein; so könnte man nun überlegen, ob du eventuell weitere Ansprüche aus der VO hast. Ausgleichszahlungen, wie sie in Art. 7 EG-VO geschildert sind, kommen allerdings nicht in Betracht, da du weit im Voraus über die Annullierung informiert wurdest.

Aus der VO ergibt sich auch ein Anspruch aus Art. 8 VO.

Dabei kannst du wählen zwischen

-        der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit  oder einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,  

-        anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

-        anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Urteile:


AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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