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Hallo,

mein Flug sollte am 18. 02 um 20:45 von Lanzarote nach Köln gehen.

Dieser Flug bewusst gewählt, da wir nur 5 Tage vor Ort sind. Heute am 31. Januar 13 Tage vor Abreise wurde unser Flug storniert. Neuer Abflug ist nun um 13.45 von Lanzarote nach Madeira (Zwischenstopp 2 Stunden) Ankunft dann in FRANKFURT um 22.45. Letzter Zug nach Köln geht um 23.20, somit haben wir nur die Möglichkeit in Frankfurt zu übernachten. Unser Urlaub wurde verkürzt und wir können nicht wie geplant in Köln abgeholt werden, sodass wiir rechzeitig zu Hause sind und am nächsten Tag zur Arbeit gehen können.

Die Reise haben wir pauschal gebucht. Als Entschädigung wird uns ein Rail and Fly Ticket angeboten. Was können wir vom Reisverastalter nun verlangen?
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Guten Tag,

da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, könnten sich für Sie Ansprüche aus dem BGB ergeben. Speziell aus den §§651a-m.

Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich dazu berechtigt eine Klausel in die AGB einzufügen, die es ihm erlaubt eine Leistungsänderung in der gebuchten Reise vorzunehmen. Diese muss jedoch gemäß §308 Nr. 4 BGB zumutbar sein, da ansonsten ein Reisemangel entsprechend §651c Absatz 1 entsteht.

§308 Nr. 4

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder der Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2013, Az I-6 U 123/12 (bei Google zu finden unter: "OLG Düsseldorf I-6 U 123/12 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil hat das Gericht beschlossen, das AGB-Klauseln, die den Reiseveranstalter dazu ermächtigen Flugzeiten bereits gebuchter Flüge auch ohne Begründung nachträglich zu ändern oder aber Zwischenlandungen einzufügen nicht vereinbar mit §308 Nr.4 sind und daher aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen sind.

§651 c Absatz 1

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder beeinträchtigen.

Vorverlegung des Fluges um 7 Stunden

Als erstes möchte ich auf die Vorverlegung Ihres Heimfluges um 7 Stunden näher eingehen.

Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung des Reisevertrags im Sinne von §651 a BGB dar, womit eine Änderung dieser Leistung als Reisemangel angesehen werden kann.

Sollte diese Vorverlegung als Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB betrachtet werden können , so könnten Sie gemäß §651d Absatz eine Reisepreisminderung beanspruchen. Heutzutage ist man sich jedoch nicht einig, ob der erste und der letzte Tag der Reise als Urlaubstage zu sehen sind, da sie hauptsächlich der An- und Abreise dienen. Dem steht allerdings die Tatsache entgegen, dass in Ihrem Fall der Flug vom Abend auf den frühen Nachmittag vorverlegt wurde, sodass Sie eventuell dazu gezwungen sein könnten, ihren vorletzten Tag der Reise umzuplanen. Eventuell wären Sie dazu gezwungen früher schlafen zu gehen und dadurch eine von Ihnen geplante Urlaubsaktivität absagen zu müssen. 

Eine Verschiebung von 4-8 Stunden kann jedoch unter Umständen noch als zumutbar erachtet werden. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Am häufigsten tritt der Begriff "unzumutbar" im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Nachtruhe auf. Es ist aber auch möglich eine Flugzeitenänderung deshalb als unzulässig aufzunehmen, wenn sie einen Urlaubstag beeinträchtigen. 

AG München, Urteil vom 6.5.2009, Az 212 C 1623/09 (bei Google eingeben: "212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde der Begriff der Zumutbarkeit erneut neu definiert. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit, spielen auch persönliche  Aspekte eine Rolle. Wenn die Änderung der Reiseleistung aus objektiver Sicht als unzumutbar angesehen wird, so steht den betroffenen Reisenden ein Rücktritt von der Reise zu.

Nach meiner Ansicht, ist in Ihrem Fall von einem Reisemangel im Sinne des §651c Absatz 1 BGB auszugehen, da durch die Vorverlegung des Fluges für Sie Urlaubszeit am vorletzten Tag verloren gehen kann und Ihre Nachtruhe unter Umständen beeinträchtigt wird, im Fall das Sie eher schlafen gehen müssen und auch wieder aufstehen müssen.

Somit könnten Sie ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises im Sinne von §651 d BGB haben.

Hierzu ein paar Urteile, die die Rechtsprechung in diesem Fall aufzeigen sollen:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az 519C 7511/08 (bei Google zu finden unter: "519C 7511/08 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde der Flug des Klägers um 10 Stunden vorverlegt, woraufhin dieser vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung fordert. Ihm wurde vom Amtsgericht Hannover ein Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises zugesprochen. Außerdem konnte er einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß §651 f BGB gelten machen.

AG Bonn, Urteil vom 27.6.1996, Az 18C 14/96 

In diesem Fall wurde vom Gericht eine Preisminderung abgelehnt, da eine Flugzeitenverschiebung von 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel anzusehen sei.

Meines Erachtens nach und in Bezug auf die eben aufgeführten Urteile steht Ihnen durch Vorverlegung des Fluges um 7 Stunden ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651d BGB zu. Die Höhe der Reispreismangel hängt allerdings vom Einzelfall ab.

Zwischenstopp in Madeira

In Folge der Änderung Ihrer Flugzeiten waren Sie dazu gezwungen einen Zwischenstopp in Madeira einzulegen. Ob dieser Zwischenstopp einen Mangel im Sinne §651c Absatz 1 BGB darstellt, ist davon abhängig ob es sich bei dem ursprünglichen Flug um einen Non-Stop Flug oder um einen Direktflug gehandelt hat.

Wenn Sie einen Non-Stop Flug gebucht hatten, könnten sich für Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651a-m BGB) ergeben, da ein Non-Stop Flug eine Zwischenlandung von vornherein ausschließt. Sollten Sie jedoch einen Direktflug gebucht haben, so ergeben sich für Sie leider keine rechtlichen Ansprüche, da bei einem Direktflug eine Zwischenlandung keinen Mangel darstellt, solange das Flugzeug nicht gewechselt werden muss.

Ob Sie einen Non-Stop Flug oder einen Direktflug gebucht haben, müssten Sie Ihrem Reisevertrag entnehemen können.

Flughafenänderung 

Durch die Änderung Ihres Zielflughafens von Köln auf Frankfurt könnten Ihnen ebenfalls rechtliche Ansprüche zustehen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

Durch die Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass Ihnen auch hier wieder eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d BGB zusteht. 

Zudem könnten Sie einen Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB geltend machen, da Sie durch die Änderung der Zeiten und des Flughafen dazu gezwungen sind, in Frankfurt zu übernachten.

Das vom Reiseveranstalter angebotene Rail&Fly Ticket hat keine Auswirkungen auf Ihre anderen Ansprüche.

Frist

Gemäß §651 g Absatz 1 BGB müssen Sie die in diesem Beitrag aufgeführten Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Recht

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Guten Abend,

im Rahmen Ihrer Pauschalreise kam es zu einer nachträglichen Änderung der Reisezeiten bzgl. des Fluges. Der Rückflug wurde dabei von 20:45 Uhr auf 13:45 Uhr vorverlegt. Allerdings wurde auch die Reisedauer geändert, da nun ein zusätzlicher Zwischenstopp vorliegt, so dass Sie nun um 22:45 Uhr abends in Frankfurt ankommen. Ursprünglicher Ankunftsort sollte Köln sein. Aufgrund der Verlegung ist es auch nicht möglich den letzten Zug nach köln zu bekommen. Als Ausgleich haben Sie ein Rail and Fly Ticket bekommen.

Zu beachten sind vorerst die §§651a-m BGB. Vorliegend wurden anscheinend die vertragswesentlichen Bestandteile geändert. Oftmals behalten sich Reiseveranstalter nachträgliche Änderungen der Vertragsbestandteile, hier der Reisezeiten, in den AGB vor. Ist die Flugzeit also kein fester Bestandteil des Reisevertrages, kommt es darauf an ob die Änderung so erheblich ist, dass von einem erheblichen Reisemangel ausgegangen werden kann. Ein solcher Reisemangel würde dann auch zu einer Reisepreisminderung führen, gem. §§651 c und d BGB.

Bei Ihnen kam es um eine Vorverlegung um ca. 7 h, sowie zu der Änderung des Ankunftsflughafens. Zudem kam es zu einer zusätzlichen Zwischenlandung.

Wie einer Veränderung der Flugzeiten rechtlich zu bewerten ist, ist nicht immer eindeutig. Dazu hier einige Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

Hier Urteile bezüglich der Änderung des Flughafens sowie zu dem zusätzlichen Halt:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 C 514/03 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Eine Zwischenlandung und ein Zwischenstop sind bei Direktflügen im Gegensatz zu Non-Stop-Flügen zulässig und somit vertraglich geschuldete Leistung.

Insofern ist es gut möglich, dass hier gleich mehrere Mängel aufeinanderfallen. Deswegen werden die Prozentsätze dann zusammengerechnet.

 

Sie sollten dem Reiseveranstalter den Mangel unverzüglich, also schnellstmöglich anzeigen. Gem. § 651 g BGB beträgt die Ausschlussfrist 30 Tage, nach dem planmäßigen Reiseende. Grundsätzlich besteht Formfreiheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen, praktische Beweise können aber von großer Bedeutung sein. Gem. § 651 g Abs. 2 BGB besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. 

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Abflug des Rückflugs statt um 20:45 um 13:45 stattfinden soll. Desweiteren wurde auch der Flughafen von Köln nach Lanzarote verlegt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. 

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

(1) Flugzeitenänderung

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt

Fortsetzung im nächsten Post...

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Fortsetzung....

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Die Flugzeit wurde um 7 Stunden vorverlegt. Die 8 Stunden Grenze wurde also nicht überschritten und ihre Nachtruhe wird auch nicht beeinträchtigt. Ich könnte mir also vorstellen, dass die Flugzeitenänderung alleine noch keinen Reisemamgel begründet.

(2) Flughafenänderung

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte aber ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Fortsetzung im nächsten Post...

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Fortsetzung...

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

 

Ich denke, dass die Flughafenänderung einen Reisemangel begründet und Sie dadurch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben.

 

 

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