Guten Tag,
da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, könnten sich für Sie Ansprüche aus dem BGB ergeben. Speziell aus den §§651a-m.
Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich dazu berechtigt eine Klausel in die AGB einzufügen, die es ihm erlaubt eine Leistungsänderung in der gebuchten Reise vorzunehmen. Diese muss jedoch gemäß §308 Nr. 4 BGB zumutbar sein, da ansonsten ein Reisemangel entsprechend §651c Absatz 1 entsteht.
§308 Nr. 4
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder der Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2013, Az I-6 U 123/12 (bei Google zu finden unter: "OLG Düsseldorf I-6 U 123/12 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil hat das Gericht beschlossen, das AGB-Klauseln, die den Reiseveranstalter dazu ermächtigen Flugzeiten bereits gebuchter Flüge auch ohne Begründung nachträglich zu ändern oder aber Zwischenlandungen einzufügen nicht vereinbar mit §308 Nr.4 sind und daher aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen sind.
§651 c Absatz 1
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder beeinträchtigen.
Vorverlegung des Fluges um 7 Stunden
Als erstes möchte ich auf die Vorverlegung Ihres Heimfluges um 7 Stunden näher eingehen.
Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung des Reisevertrags im Sinne von §651 a BGB dar, womit eine Änderung dieser Leistung als Reisemangel angesehen werden kann.
Sollte diese Vorverlegung als Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB betrachtet werden können , so könnten Sie gemäß §651d Absatz eine Reisepreisminderung beanspruchen. Heutzutage ist man sich jedoch nicht einig, ob der erste und der letzte Tag der Reise als Urlaubstage zu sehen sind, da sie hauptsächlich der An- und Abreise dienen. Dem steht allerdings die Tatsache entgegen, dass in Ihrem Fall der Flug vom Abend auf den frühen Nachmittag vorverlegt wurde, sodass Sie eventuell dazu gezwungen sein könnten, ihren vorletzten Tag der Reise umzuplanen. Eventuell wären Sie dazu gezwungen früher schlafen zu gehen und dadurch eine von Ihnen geplante Urlaubsaktivität absagen zu müssen.
Eine Verschiebung von 4-8 Stunden kann jedoch unter Umständen noch als zumutbar erachtet werden. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Am häufigsten tritt der Begriff "unzumutbar" im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Nachtruhe auf. Es ist aber auch möglich eine Flugzeitenänderung deshalb als unzulässig aufzunehmen, wenn sie einen Urlaubstag beeinträchtigen.
AG München, Urteil vom 6.5.2009, Az 212 C 1623/09 (bei Google eingeben: "212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde der Begriff der Zumutbarkeit erneut neu definiert. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit, spielen auch persönliche Aspekte eine Rolle. Wenn die Änderung der Reiseleistung aus objektiver Sicht als unzumutbar angesehen wird, so steht den betroffenen Reisenden ein Rücktritt von der Reise zu.
Nach meiner Ansicht, ist in Ihrem Fall von einem Reisemangel im Sinne des §651c Absatz 1 BGB auszugehen, da durch die Vorverlegung des Fluges für Sie Urlaubszeit am vorletzten Tag verloren gehen kann und Ihre Nachtruhe unter Umständen beeinträchtigt wird, im Fall das Sie eher schlafen gehen müssen und auch wieder aufstehen müssen.
Somit könnten Sie ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises im Sinne von §651 d BGB haben.
Hierzu ein paar Urteile, die die Rechtsprechung in diesem Fall aufzeigen sollen:
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az 519C 7511/08 (bei Google zu finden unter: "519C 7511/08 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde der Flug des Klägers um 10 Stunden vorverlegt, woraufhin dieser vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung fordert. Ihm wurde vom Amtsgericht Hannover ein Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises zugesprochen. Außerdem konnte er einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß §651 f BGB gelten machen.
AG Bonn, Urteil vom 27.6.1996, Az 18C 14/96
In diesem Fall wurde vom Gericht eine Preisminderung abgelehnt, da eine Flugzeitenverschiebung von 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel anzusehen sei.
Meines Erachtens nach und in Bezug auf die eben aufgeführten Urteile steht Ihnen durch Vorverlegung des Fluges um 7 Stunden ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651d BGB zu. Die Höhe der Reispreismangel hängt allerdings vom Einzelfall ab.
Zwischenstopp in Madeira
In Folge der Änderung Ihrer Flugzeiten waren Sie dazu gezwungen einen Zwischenstopp in Madeira einzulegen. Ob dieser Zwischenstopp einen Mangel im Sinne §651c Absatz 1 BGB darstellt, ist davon abhängig ob es sich bei dem ursprünglichen Flug um einen Non-Stop Flug oder um einen Direktflug gehandelt hat.
Wenn Sie einen Non-Stop Flug gebucht hatten, könnten sich für Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651a-m BGB) ergeben, da ein Non-Stop Flug eine Zwischenlandung von vornherein ausschließt. Sollten Sie jedoch einen Direktflug gebucht haben, so ergeben sich für Sie leider keine rechtlichen Ansprüche, da bei einem Direktflug eine Zwischenlandung keinen Mangel darstellt, solange das Flugzeug nicht gewechselt werden muss.
Ob Sie einen Non-Stop Flug oder einen Direktflug gebucht haben, müssten Sie Ihrem Reisevertrag entnehemen können.
Flughafenänderung
Durch die Änderung Ihres Zielflughafens von Köln auf Frankfurt könnten Ihnen ebenfalls rechtliche Ansprüche zustehen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.
Durch die Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass Ihnen auch hier wieder eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d BGB zusteht.
Zudem könnten Sie einen Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB geltend machen, da Sie durch die Änderung der Zeiten und des Flughafen dazu gezwungen sind, in Frankfurt zu übernachten.
Das vom Reiseveranstalter angebotene Rail&Fly Ticket hat keine Auswirkungen auf Ihre anderen Ansprüche.
Frist
Gemäß §651 g Absatz 1 BGB müssen Sie die in diesem Beitrag aufgeführten Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Recht