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Wir haben einen Direktflug von Mexiko-Stadt nach Atlanta gebucht über ein Online-Reisebüro über deutsche Seite Skyscanner.

Abflug 16.9.2017, Rückflug 23.9.2017.  Als wir einchecken wollten, teilte uns der Airline-Angestellte mit, dass unser Flug nicht nach Atlanta ginge, sondern nach Orlando - allerdings mit Stop in Atlante. Zudem sei der Rückflug schon am 18.09.2017 von Orlando nach Mexiko-Stadt gebucht.  Diese Bestätigung erhielten wir ausgedruckt mit dem Hinweis, es sei mit ernsten Problemen der U.S.-Immigation zu rechnen, wenn wir in Atlanta die Reise abbrechen sollten.  Da ich zusammen mit meiner mexikanischen Frau und Schwiegermutter reiste, nahmen wir diesen Hinweis selbstredend ernst und mit besonderer Aufmerksamkeit. Der Kundenservice des Onlinereisebüros war nicht erreichbar, so dass wir den Flug nicht angetreten haben, da dieser deutlich von unserer e-ticket-Bestätigung abwich. Nun forderten wir Erstattung, aber wir seien plötzlich zu spät am Check-in erschienen, teilte uns die Agentur mit und das Ticket sei nicht falsch, sondern ein "verstecktes". Wir waren ca. 2Stunden vor Ablug beim Checkin (Beleg Parkschein) wie im e-ticket empfohlen, zudem hatten wir nur Handgepäck.  Wie ist denn bitte die Rechtslage?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Lieber Fragesteller,

Auf den ersten Blick kommen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung aufgrund einer Nichtbeförderung in betracht.

Fraglich ist, ob diese überhaupt anwendbar ist, da du von Mexico in die USA, wahrscheinlich mit einem nicht europäischen Fluggesellschaft geflogen bist.

In räumlicher Hinsicht sind alle Flüge umfasst, die:

  • von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates starten
  • in einem Mitgliedsstaat landen und von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ausgeführt werden

Allerdings ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar, wenn bereits Entschädigungszahlungen in einem Drittstaat erbracht wurden. Nicht anwendbar ist die Fluggastrechteverordnung also dann, wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaates landet.

Flughafen eines Mitgliedsstaates sind hierbei jene Flughäfen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU befinden.

Daher stehen dir im vorliegenden Fall leider keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu.

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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