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Im November 2017 habe ich ueber Expedia einen Iberia Flug von Frankfurt nach Bogota und zuerueck fuer April diesen Jahres gebucht. Die Buchung wurde mir per email bestaetigt. Am Flughafen teilte mir Iberia mit, dass meine Fluege nicht gebucht wurden. Nach einem Telefonat mit Expedia wurde mir ein anderer Flug, mit einer Air Europa mit mehr als 3h verspaetung gebucht. Bei meiner urspruenglichen Buchung hatte ich wert darauf gelegt, gerade nicht mit Air Europa fliegen zu muessen.  Laut EU FLuggastrecht stuende mir eine Entschaedigung von 600 Euro zu, allerdings liegt der Fehler hier nicht bei der Airline, sondern bei Expedia. Ist Expedia als nicht-Fluglinie auch an dieses Recht gebunden und kann ich diesen Anspruch dann auch geltend machen? Wenn nein, was fuer eine Entschaedigung steht mir dann zu?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Hallo, 

Sie haben einen Flug mit Iberia über Expedia gebucht. Leider war es so, dass das Reisebüro diesen Flug anscheinend nicht gebucht hat. Ihnen wurde dann seitens Expedia ein anderer Flug angeboten, der dann drei Stunden später flog. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Ausgleichsleistungsanspruch?

Ein Ausgleichsleistungsanspruch kommt in Betracht, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von über drei Stunden an ihrem Endziel ankommen, eine Annullierung vorliegt oder eine Nichtbeförderung vorliegt. Allerdings ist in diesem Fall überhaupt erstmal fraglich, ob die europäische Fluggastrechteverordnung überhaupt einschlägig ist. Denn diese gilt nur, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet.

Ich bin mir jetzt nicht so sicher, ob Sie über eine bestätigte Buchung verfügt haben.

Insofern denke ich, dass es sich hier um den Fall einer Nichtbeförderung handelt. Das heißt bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen der Person, dann könnte durchaus ein Ausgleichsleistunganspruch bestehen. Wie gesagt, dies allerdings nur, wenn die Buchung tatsächlich bestätigt wurde. Ich schätze allerdings, dass dies nicht der Fall war. 

Anderer Schadensersatz?

Allerdings lag dann hier wohl ein Fehler des Reiseveranstalters vor. Die Haftung für Buchungsfehler ist in § 651 x BGB geregelt:

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,

2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Ich denke also, dass Sie sich an den Reisevermittler Expedia wenden sollten und von diesem die Kosten in Form von Schadensersatz zurück verlangen können. 

Allerdings ist dies nur meine persönliche Auffassung der Dinge. Ein konkreter Rechtsrat kann nämlich ausschließlich von einem Fachanwalt erteilt werden.

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