Hallo,
vorliegend haben Sie eine Pauschalreise gebucht. Dabei hatte Ihr Flug eine kleine Verspätung so dass Sie Ihren Anschlussflug nach Frankfurt verpasst haben. Doch der darauffolgende Flug nach Frankfurt wurde annulliert. Sie haben sich deshalb entschieden mit dem Rail-and-Fly-Ticket direkt ab Düsseldorf nach Hause zu fahren, doch hatte die Bahn ebenso Verspätung.
Zunächst einmal ist zu klären, wer Ihr Ansprechpartner ist. Dies ist bei einer Pauschalreise in der Regel der Reiseveranstalter (nicht zu verwechseln mit dem Reisevermittler (idR ein Reisebüro)). Jedoch kann ein Reisender neben den Ansprüchen aus dem deutschen Reisevertragsrecht auch Ansprüche aus der FluggastrechteVO 261/2004 einfordern. Dies geht aus Art. 3 VI 1 der Verordnung hervor. Zu beachten ist, dass diese Ansprüche allerdings eventuell gegeneinander aufzurechnen sind, vgl. Art. 12 I 2 der VO.
In Ihrem Fall muss allerdings geklärt werden, ob aus der EG-VO 261/2004 überhaupt Ansprüche entnommen werden können. Denn die Verordnung gilt gem. Art. 3 I b) nur für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats fliegen, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist. Sie haben hier nicht angegeben mit welcher Airline Sie geflogen sind. Dies ist für die Anwendbarkeit aber von entscheidender Bedeutung.
Allerdings können immer noch Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht in Betracht kommen. Die Normen darüber finden Sie in §§651 a ff. BGB.
Es könnte bei Ihnen ein Anspruch auf Reisepreisminderung Reisepreisminderung iSv § 651 d BGB in Betracht kommen.
§651 d BGB
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
§651 c BGB
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Hier könnte es sich um einen Mangel bei der Beförderung handeln. Dazu gilt es zu sagen, dass bei einer Verspätung eine Toleranzgrenze von ca. 4 h herrscht. In diesem Rahmen gilt eine Verspätung lediglich als eine Unannehmlichkeit und ist scheinbar ersatzlos hinzunehmen. Doch gibt es auch Fälle der Rechtsprechung, in denen höhere Verspätungen auch als bloße Unannehmlichkeiten gewertet wurden. Doch wurde bei Ihnen auch das Transportmittel der Rückreise gewechselt. So nahm das AG Düsseldorf einst an, dass eine Ersatzbeförderung per Bus über eine Strecke von 200 km eine erhebliche Beeinträchtigung des Rückreiseverlaufs dar, insbesondere nach einem langen Interkontinentalflug. Auch das AG Gifhorn bejahte einmal eine 5-Prozentige Minderung bei einer Landung in Düsseldorf statt in Hannover und einer Weiterbeförderung mit einem Bus. Wie Ihr Fall hier rechtlich zu werten ist, ist schwer zu sagen, da Sie sich ja auch freiwillig für das Bahn-Ticket entschieden haben.
Jedenfalls ist ein Rail-and-Fly-Ticket als ein Teil der Reiseleistung der Pauschalreise zu sehen, womit die DB als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters agiert. Somit dürften Sie als durchschnittlicher Reisender davon ausgehen, dass der Reiseveranstalter für Mängel beim Transfer, den die DB allein zu vertreten hat, trotzdem haftet., sofern die Bahnreise als eigene Veranstalterreise bezeichnet wurde.
Ich an Ihrer Stelle würde mich mit dem Veranstalter in Kontakt setzen und probieren sich einig zu werden. Im Zweifel können Sie immer noch weitere rechtliche Schritte mit Unterstützung eines Fachanwalts einleiten.