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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich streite mich gerade mit Air Canada um die Erstattung eines Bahntickets wegen eines verpassten Anschlussflugs und bin hier auf der Suche nach Rat.

Der Sachverhalt: mein Flug von Ottawa nach Frankfurt war aufgrund eines technischen Defekts so verspätet, dass ich in Frankfurt den Anschlussflug nach Düsseldorf verpasste. Ich wurde automatisch auf einen 8 Stunden späteren Flug FRA-DUS umgebucht. Am Flughafenschalter von Air Canada in Frankfurt sagte mir der Mitarbeiter, ich könne alternativ auch auschecken und mit der Bahn nach Düsseldorf fahren. Das Bahnticket müsste ich zwar zunächst selbst kaufen, aber die Kosten würden mir anschließend von Air Canada erstattet, wenn ich das genutzte Ticket an den customer service schicke. Gesagt, getan und jetzt weigert sich die Fluggesellschaft mir das Bahnticket zu erstatten. Mir wurde lediglich ein Betrag von 5$ für den ungenutzten Teil des ursprünglichen Flugtickets zugesagt. Für die Wahl alternativer Transportmittel sei man nicht verantwortlich.

Das möchte ich so nicht akzeptieren, denn ich habe mich auf die Aussage des Airline-Mitarbeiters vor Ort verlassen und hätte das Bahnticket andernfalls nicht gekauft. Zudem wurde auch meine um 3 Stunden verspätete Ankunft in Düsseldorf nicht berücksichtigt. Mir ist bewusst, dass in meinem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung leider nicht greift. Dennoch hätte ich gerne zumindest die Mehrkosten für das Bahnticket wieder. Inwiefern ist Air Canada hier in die Verantwortung zu nehmen? Leider bin ich weder rechtsschutzversichert, noch habe ich die Aussage des Mitarbeiters am Flughafen schriftlich. Somit erscheint mir ein Rechtsstreit recht aussichtslos. Dumm gelaufen? Vielleicht weiß jemand dennoch Rat, wie ich hier weiter vorgehen sollte? Vielen Dank schon mal für jede Hilfe!

Viele Grüße

Sabrina
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug mit Air-Canada von Ottawa über Frankfurt nach Düsseldorf gebucht. Der erste Flug war jedoch so verspätet, dass Sie den Anschlusszug nach Düsseldorf verpassten. Sie nahmen stattdessen den Zug und fragen nun nach einer Erstattung dieser Kosten. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht.

Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, könnte ich mir vorstellen, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht kommen. So auch der BGH: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Allerdings könnten Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen, denn bei diesem ist auch die USA Vertragspartner. Art. 19 MÜ regelt den Schadensersatz bei Verspätungen: 

Art. 19 Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass Sie die Kosten für die zusätzlichen Bahnkosten über Art. 19 MÜ zurückverlangen können.  

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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