Sie haben einen Flug mit Air Canada von Cleveland über Toronto nach Frankfurt wahrgenommen. Der Flug von Cleveland nach Toronto hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Frankfurt verpasst haben.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht.
Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt:
Art. 3 Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten
Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, denke ich, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht kommen. So auch der BGH:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.
Allerdings könnten Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen, denn bei diesem ist auch Kanada Vertragspartner. Art. 19 MÜ regelt den Schadensersatz bei Verspätungen:
Art. 19 Verspätungen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Aus dem Montrealer Übereinkommen ergibt sich also kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Falls Ihnen jedoch finanzielle Mehrkosten entstanden sind, können Sie diese nach Art. 19 MÜ zurückerstattet verlangen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.