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Hallo Zusammen,

wir fliegen im Mai mit Air Canada München-Toronto-Santa Clara (Kuba) und retour, gebucht über Opodo und bestätigt vor ca. 1,5 Monaten.

Nun haben wir leider vor ca. 2 Wochen die Information von Opodo bekommen, dass seitens der Fluggesellschaft der Rückflug Santa Clara-Toronto um 4 Tage nach hinten verschoben wurde. Grund ist anscheinend eine Flugplanänderung (Santa Clara wir nicht jeden Tag angeflogen)… Und das Ganze so unglücklich, dass der Flug Toronto-München beim ursprünglichem Datum blieb, also 4 Tage bevor wir überhaupt in Toronto sind ;-)

 

Nach eigener Recherche und 1h Telefonat mit Opodo ergab sich dann als einzige brauchbare Lösung, Rückflug ein Tag früher nach Montreal und mit dem ursprünglichen Flug zurück nach München…

 

Jetzt ergeben sich mehrere Themen:

  • Zum einen verlieren wir nun einen Urlaubstag à Schadenersatz
  • Wir haben Hotel und Mietwagen schon gebucht àStornokosten
  • Unser Aufenthalt in Canada verlängert sich von ursprünglich 2h auf dem Flughafen Toronto (war ein wichtiger Grund für die Wahl dieses Fluges) auf nun  20 h in Montreal à Schadenersatz
  • D.h. wir benötigen nun ein Hotel in Montreal und Transfer à Zusatzkosten

Bislang wurden wir im Kreis geschickt. Opodo sagt sie sind nur Vermittler und wir müssen uns an Air Canada wenden, Air Canada sagt der Vertrag ist mit Opodo zustande gekommen…

Kann mir bitte jemand Auskunft darüber geben, wie ich nun am besten vorgehe und wer mein Ansprechpartner ist. Wann mache ich meine Ansprüche geltend, jetzt schon im Vorfeld oder erst nach der Reise?

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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4 Antworten

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Hallo,

Sie fliegen im Mai mit Air Canada München-Toronto-Santa Clara (Kuba) und retour, gebucht über Opodo und bestätigt vor ca. 1,5 Monaten.

Nun haben Sie leider vor ca. 2 Wochen die Information von Opodo bekommen, dass seitens der Fluggesellschaft der Rückflug Santa Clara-Toronto um 4 Tage nach hinten verschoben wurde.

Die Verschiebung eines Fluges nach hinten ist als eine Annullierung des ursprünglichen Fluges anzusehen. Im Falle einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Leider entfällt ein solcher Anspruch jedoch, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast zwei Wochen im Voraus darüber informiert hat. Ihr Flug geht im Mai und Sie wurden vor ca. 2 Wochen darüber informiert. Leider entfällt somit Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Weiterhin problematisch ist, dass es Ihnen um Ihren Rückflug geht um den Abschnitt Santa-Clara - Toronto. Leider ist die europäische Fluggastrechte Verordnung überhaupt anwendbar, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedstaates startet oder die Fluggesellschaft eine solche eines Mitgliedsstaates ist.

Hier würde Ihr Flug von Santa Clara starten, welches kein Mitgliedsstaat ist und auch AIR Canada ist keine Fluggesellschaft eines der Mitgliedstaaten.

Leider steht Ihnen kein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

zunächst ist zu prüfen, ob sie überhaupt Ansprüche haben.

Natürlich ist es ärgerlich, dass viele Zusatzkosten auf sie zukommen, jedoch ist es längst nicht klar, dass sie dafür jemanden haftbar machen können.

Die sonst greifende Fluggastrechtverordnung der EU greift nicht, aus folgenden Gründen:

Ihr Flug wurde nach hinten verschoben, was dazu führt, dass hier von einer Annulierung ihres ursprünglichen Fluges auszugehen ist. Damit würden sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 EG (VO) 261/2004 ergeben.

Von einer Annulierung wird dann ausgegangen, wenn ein Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und dieser deswegen aufgegeben wird. Wird dieser Flug auf einen anderen Tag verlegt, geht man ebenfalls von einer Annulierung des Fluges aus.

Nun jedoch zu dem, wieso sie keine Ansprüche haben:
Sie wurden bereits mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Damit entfallen ihre Ansprüche.

Außerdem wäre die Verordnung nur dann anwendbar, wenn sie zu einem Zielflughafen innerhalb eines der Mitgliedststaaten der Fluggastverordnung fliegen würden oder mit einer Fluggesellschaft, welche in einem der Mitgliedsstaaten beheimatet wäre.

Beides ist hier nicht der Fall.

Es stehen Ihnen mithin keine Ansprüche nach der EG (VO) 261/2004 zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

wer der richtige Anspruchsgegner ist, ergibt sich grundsätzlich aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen. In Betracht würde hier ein Anspruch aus der VO(EG) 261/2004 kommen. Problem hierbei ist jedoch, dass diese VO auf den von Ihnen betroffenen Flug gar keine Anwendung findet, da Sie bei dem Flug Santa Clara Toronto weder von einem Flughafen der EU starten, noch zu einem solchen zurückfliegen, wobei es sich bei Air Canada auch nicht um eine europäische Airline handelt. D.h. Sie haben nach der VO leider gar keine Ansprüche, da diese auf Ihren Flug gar keine Anwendung findet.

Daher besteht in Ihrem Fall meiner Meinung nach nur aufgrund Vertragsrecht die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen. Solche Ansprüche sind grundsätzlich gegen ihren Vertragspartner d.h. Air Canada zu richten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die meisten Airlines in ihren AGBs bestimmen, welches Recht auf Beförderungsverträge mit ihnen Anwendung findet. Da es sich bei Air Canada nicht um eine deutsche Airline handelt, ist es daher durchaus denkbar, dass nicht deutsches Recht sondern z.B. kanadisches Recht anwendbar wäre. Ob dieses Recht dann Ansprüche für Ihren Fall bereit hält, ist daher sehr schwierig zu sagen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie fliegen im Mai mit Air Canada München-Toronto-Santa Clara (Kuba) und zurück,über Opodo gebucht. Dieser wurde vor ca. 1,5 Monaten bestätigt.

Nun haben Sie leider vor ca. 2 Wochen die Information von Opodo bekommen, dass seitens der Fluggesellschaft der Rückflug Santa Clara-Toronto um 4 Tage nach hinten verschoben wurde.

Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Air Canada ist eine kanadische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Santa Clara. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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