Hallo,
Sie fliegen im Mai mit Air Canada München-Toronto-Santa Clara (Kuba) und retour, gebucht über Opodo und bestätigt vor ca. 1,5 Monaten.
Nun haben Sie leider vor ca. 2 Wochen die Information von Opodo bekommen, dass seitens der Fluggesellschaft der Rückflug Santa Clara-Toronto um 4 Tage nach hinten verschoben wurde.
Die Verschiebung eines Fluges nach hinten ist als eine Annullierung des ursprünglichen Fluges anzusehen. Im Falle einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Leider entfällt ein solcher Anspruch jedoch, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast zwei Wochen im Voraus darüber informiert hat. Ihr Flug geht im Mai und Sie wurden vor ca. 2 Wochen darüber informiert. Leider entfällt somit Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Weiterhin problematisch ist, dass es Ihnen um Ihren Rückflug geht um den Abschnitt Santa-Clara - Toronto. Leider ist die europäische Fluggastrechte Verordnung überhaupt anwendbar, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedstaates startet oder die Fluggesellschaft eine solche eines Mitgliedsstaates ist.
Hier würde Ihr Flug von Santa Clara starten, welches kein Mitgliedsstaat ist und auch AIR Canada ist keine Fluggesellschaft eines der Mitgliedstaaten.
Leider steht Ihnen kein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.