Hallo,
Ihre Flugdaten für einen Flug von München nach Montreal über New York wurden nach Buchung geändert. Sie fragen sich, welche Möglichkeiten Sie haben gegen diese Änderungen vorzugehen.
Vorliegend könnte es sich um eine Flugvorverlegung handeln, welche einer Annullierung gleich kommt.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Sollte eine solche Annullierung vorliegen, so haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sich aus der FluggastrechteVO 261/2004 ergeben. Insbesondere zu beachten ist da Art. 5:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Es kommt also bspw. für den Anspruch auf Ausgleichsleistungen darauf an, wann Sie über die Verlegung informiert wurden. Über eine Frist von 2 Wochen, können sich die Flugzeiten also ändern ohne, dass das jeweilige Luftfahrtunternehmen die entsprechenden Ausgleichsleistungen zahlen muss.
Allerdings verweist Art. 5 auch auf Art. 8 der Verordnung. Dieser besagt, dass Sie wählen können zwischen der innerhalb von 7 Tagen zu erstattenden Flugkosten oder einer anderweitigen Beförderung. Die Airline hat Ihnen bereits gem. Art. 5 II solche Angaben gegeben, sie haben diese auch bestätigt. Leider ist es wohl ihr eigenes Verschulden, dass Sie diese Mail nicht genau gelesen haben. Insofern können Sie meines Erachtens nach nur noch auf Kulanz hoffen, dass sie die Daten eventuell noch ändern können.