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Ich habe Anfang dieses Jahres einen Air Canada Flug von Zürich nach Cartagena gebucht:

ZRH-YYZ 9:25 - 13:30 (Air Canada)
YYZ-BOG 17:10 - 22:05 (Air Canada Rouge)
BOG-CTG 23:45 - 01:12 +1 (Air Canada Flugnummer operated by Avianca)

Als ich den Flug antrat, konnte ich nur bis BOG eingecheckt werden. Das AC Personal in ZRH wusste nicht warum und bat mich, einfach in Toronto nachzufragen. Was ich dort auch getan hab. Mir wurde erklärt, dass der Anschlussflug von BOG nach CTG geändert wurde und meine Buchung nun eine "illegal connection" enthält, da die minimale Umsteigezeit unterschritten wurde.
Ursprünglich: BOG-CTG 23:45 - 01:12 +1
Neu: BOG-CTG 23:25 - 0:52 +1

Machen konnten Sie nichts, nur mir zu sagen, dass ich es versuchen soll.

Im Endeffekt habe ich wirklich den Anschlussflug verpasst, was zu einer Verzögerung von fast 10h geführt hat.

AC sagt, die EU-FluggastrechteVO ist nicht anzuwenden, da die Verspätung in einem Drittland entstand.

AC hat mich vorab nicht informiert und auch keine Alternativen angeboten. Hätte ich von der Änderung gewusst, hätte ich den Flug storniert und wäre anders geflogen. Ich wurde daher um Urlaubszeit und die Möglichkeit gebracht, umzubuchen. Da der Flug in einem Land, dass unter die Fluggastrechte-VO fällt gestartet ist, und alles unter einem Ticket gebucht wurde, würde ich argumentieren, dass sie die Änderung fahrlässig hingenommen haben um mich auf einem AC Ticket zu halten.

Gibt es eine Möglichkeit, hier von AC Schadensersatz einzufordern?

Vielen Dank vorab für Hinweise und Infos.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag, 

anscheinend haben Sie auf einem Flug nach Cartagena aus Zürich gebucht. Da mehrere Umsteigeverbindungen inbegriffen waren, kam es leider dazu, dass ein Flug leider nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Insgesamt sind Sie dann mit einer großen Verspätung gelandet. Nun würden Sie gerne Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 verlangen. 

Diese Verordnung greift nämlich insbesondere dann, wenn Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Fraglich ist, was hier konkret vorliegen könnte. Dazu folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Daher könnten eigentlich tatsächlich Ansprüche entstehen. Allerdings müsste man hier auch tatsächlich zuerst den Geltungsbereich der Verordnung überprüfen. Dieser ist in Art. 3 I der VO geregelt:

„(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Allerdings ist der Flug doch aus Zürich gestartet. Zürich ist kein direkter Mitgliedsstaat des EU. Deshalb muss eine gesonderte Überprüfung angestellt werden, wie das Verhältnis zu der Schweiz gewertet wird. Dazu auch dieses Urteil:

BGH, Urt. v. 09.04.2013, Az.: X ZR 105/12(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet auch in der Schweiz Anwendung, jedoch nur auf Flügen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der europäischen Union.

Somit sieht es wohl so aus, dass tatsächlich die Fluggastrechteverordnung wohl tatsächlich nicht gilt. Somit kommen zumindest aus dieser Verordnung keine Ansprüche in Betracht. 

Dies stellt zumindest meine Meinung der Dinge dar. Für weitergehende Informationen, ist es im Zweifel sicherlich ratsam einen Fachanwalt einzuschalten.

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