Hallo,
bei Ihrer Reise gab es leider einige Probleme mit dem Hinflug, da Sie zwar rechtzeitig in Frankfurt losgeflogen sind, allerdings aufgrund einen unerwarteten Zwischenstopps erst später an dem Umsteigehafen in Colombo angekommen sind und daraufhin ihren Anschlussflughafen verpasst haben.
Ihre Frage bezieht sich auf mögliche Ausgleichsleistungen; sie fragen sich insbesondere wie diese hinsichtlich einer Flugreise mit Umsteigeverbindung zu bewerten sind.
Zunächst einmal möchte ich auf das Thema Verspätung eingehen. Denn der EuGH hat in der Rechtssache Folkerts (Urt. v. 26.02.2013, Rs. C-11/11) entschieden, dass hinsichtlich der Entstehung des Ausgleichsleistungsanspruchs nicht auf die Verspätung des Abfluges abgestellt wird, sondern die letztendliche Verspätung am Ankunftsort maßgeblich ist. Ein Anspruch komme demnach dann in Betracht, wenn das Endziel mit einer Verspätung mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Flug zur geplanten Zeit losgeflogen ist. Unklar war lange, wie dieses Thema zu bewerten ist, wenn der Umsteigeflughafen nicht auf einem Gebiet der EU stattfindet. Der BGH ging lange davon aus, dass bei zusammengesetzten Flügen die Flugstrecken je einzeln zu betrachten sind (BGH, Urt. vom 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08), sodass die Ansprüche dann mangels Eröffnung des Geltungsbereiches auch nicht greifen würden. Insofern wurde strikt zwischen Zubringer- und Anschlussflug unterschieden. Allerdings war auch der BGH der Auffassung, dass eher der letzte Zielort von maßgebender Bedeutung war. Das LG Frankfurt (Urt. v. 26.07.2013, Az.: 2-24 S 147/12) entschied, dass eine Ausgleichsleistungsanspruch auch dann bestehe, wenn sowohl der Ankunfts- als auch der Umsteigeflughafen nicht in einem EU Gebiet lagen.
Da der Zubringerflug eine ungeplante Zwischenlandung eingelegt hatte, ist die Verspätung also auf diesem entstanden und hat sich auf den Folgeflug ausgewirkt.
Insofern müsste der Ausgleichsleistungsanspruch gem. Art. 7 wohl bestehen, allerdings kommt hier noch eine Ausnahme in Betracht. Diese Ausnahme liegt vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Fraglich ist nun, warum der Flug noch einmal Zwischenlanden musste.
Generell ist es in solch komplexen Situationen immer ratsam sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden.