Gilt hier die EU-Verordnung zu Ausgleichszahlungen, da der zusammenhängende Flug in Berlin startete und der Rückflug auch wieder dort endete, oder ist der Flug Kiew - Kutaisi nur einzeln und damit außerhalb der EU zu betrachten?
Ob die EG-VO 261/2004 vorliegend gilt, klärt ein Blick auf den Anwendungsbereich der Verordnung. Diese ist gemäß Art. 3 I VO der anwendbar, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaats startete oder der Flug in einen Mitgliedsstaat zurückkehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Endziel ist dabei immer der Zielort des letzten Fluges, wenn es sich um zwei auf einander folgende Flüge handelt, wobei der zweite auch einen direkten Anschlussflug darstellt. Dies bedeutet, dass die Fluggastrechteverordnung für Ihren Hinflug meines Erachtens gelten sollte. Bezüglich Ihres Rückflugs müsste man klären, ob es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein solches der Gemeinde handelt. Dazu haben Sie hier keine Angabe gemacht.
Insofern sollte Ihnen bei der Annullierung eines Fluges Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der EG-Verordnung zustehen. Diese beziehen sich auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Beachten sollten Sie dabei, dass für den Anspruch aus Art. 7 (Ausgleichsleistungen) möglicherweise ein Exkulpationsgrund in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen könnte. Dieser Ausschlussgrund gilt allerdings nicht für die Ansprüche aus Art. 8 und 9, denn diese sind im Falle einer Annullierung bei Bedarf immer zu gewährleisten.
Welche anderen / weiteren Entschädigungsansprüche stehen mir aufgrund der ausbleibenden Information durch das Reisebüro zu? (m.E. Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag) Die Urlaubsfreude und -pläne waren natürlich über den Haufen geworfen und ich bin der Auffassung, mit der Erstattung des Tickets allein kann es eigentlich nicht getan sein, oder?
Sie haben die Flüge über ein Reisebüro gebucht. Solange Sie nur diese gebucht haben, würde ich davon ausgehen, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, da eine solche i.d.R. nur bei einer Kombination mehrerer Reiseleistungen anzunehmen ist. Allerdings könnte das Reisebüro als Reisevermittler aufgetreten sein. Unter einen Reisevermittler versteht man ein selbstständiges Unternehmen, welches Pauschalreisen oder andere touristische Reiseaktionen an Reisende als Fremdleistung vermittelt. Bucht man nun solche Reiseleistungen über ein Reisebüro, so werden zwei wesentliche Verträge abgeschlossen. Zum einen der Hauptvertrag (hier: Beförderungsvertrag) zwischen Ihnen und dem Beförderungsunternehmen. Zum anderen schließen Reisende gleichzeitig einen Reisevermittlungsvertrag mit dem jeweiligen Reisevermittler ab.
Zu bedenken ist hierbei, dass das Reisevermittlungsrecht überwiegend Richterrecht ist und gesetzlich nicht weiter verankert. Wie Sie schon richtig gesagt haben, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass es sich bei diesem Vertrag zwischen Reisenden und Vermittler um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§675, 631 handelt. Insofern schuldet das Reisebüro Ihnen gegenüber die Wahrung von Sorgfalts- und Informationspflichten. Dies bestätigt auch der BGH, in der Entscheidung vom 10.12.13, Az.: X ZR 24/13.
Wie ich schon schrieb, ist das Reisevermittlungsrecht eher im Richterrecht angesiedelt. Insofern weiß ich leider selber nicht genau, ob ein solcher Schadensersatzanspruch durchgehen würde. Ich kann Ihnen diesbezüglich nur raten, sich mit einem Anwalt für Luftverkehrsrecht und Passagierrechte auseinander zu setzen.