Hallo Frau Celik,
du hast bei Qatar Airways zwei Flüge gebucht, einen von Berlin nach Singapur, und einen von Bali über Doha zurück nach Berlin, wenn ich dich richtig verstehe.
Dein Rückflug wurde nun leider geändert, sodass du nun leider erst einen Tag und über 10 Stunden später als eigentlich geplant in Berlin ankommst.
Deine Ansprüche könnten sich vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Bei Annullierungen von Flügen können sich Ansprüche aus dem Artikel 5 EU-VO ergeben:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde letztendlich auf den darauffolgenden Tag verlegt. Im Sinne dieses EuGH-Urteils würde ich deshalb eine Annullierung annehmen.
Allerdings fliegst du von Bali aus über Doha und dann erst nach Berlin und zwar mit Qatar Airways. Obwohl dein Flug also annulliert worden sein könnte ist meine ich fraglich, ob überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen des Anwendungsbereiches derselben möglich sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.
Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.
Qatar Airways ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Es tut mir deshalb leid das sagen zu müssen, aber es könnte meiner Meinung nach sehr gut sein, dass die EU-VO keine Anwendung findet und dir deshalb lediglich Ansprüche nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zustehen könnten. Dieses liegt allerdings außerhalb meiner Kenntnis.
Dazu auch der BGH:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.