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Hallo,

wir haben bei Opodo.de einen Flug von München nach Quito gebucht:

HINFLUG:

Abflug: 5.5.2020, 22:45 München, Flugnummer: AV55

Ankunft: 6.5.2020, 3:45 Bogota

Abflug: 6.5.2020, 6:40 Bogota, Flugnummer: AV8371

Ankunft: 6.5.2020, 8:25 Quito

RÜCKFLUG:

Abflug: 23.5.2020, 17:35 Quito, Flugnummer: AV8376

Ankunft: 23.5.2020, 19:10 Bogota

Abflug: 23.5.2020, 23:26 Bogota, Flugnummer AV54

Ankunft: 24.5.2020, 17:32 München

Unsere ursprünglich gebuchten Flugzeiten wurden jetzt folgendermaßen geändert:

HINFLUG:

Abflug: 6.5.2020, 14:50 München, Flugnummer: AV55

Ankunft: 6.5.2020, 19:50 Bogota

Abflug: 7.5.2020, 6:40 Bogota, Flugnummer: AV8371

Ankunft: 7.5.2020, 8:25 Quito

RÜCKFLUG:

Abflug: 23.5.2020, 09:25 Quito, Flugnummer: AV8372

Ankunft: 23.5.2020, 10:56 Bogota

Abflug: 23.5.2020, 12:40 Bogota, Flugnummer AV54

Ankunft: 24.5.2020, 07:00 München

Fazit:

Den Hinflug betreffend fliegen wir nicht nur 16h 5min später ab, sondern erreichen auch unser Endziel 24h später als ursprünglich gebucht. Außerdem haben wir nun einen nächtlichen Aufenthalt am Flughafen Bogota von 10h 50min anstatt einer ursprünglich geplanten Umsteigezeit von 2h 55min.

Den Rückflug betreffend fliegen wir 10h 10min früher ab als gebucht.

Somit verlieren wir insgesamt 1,5 Tage wertvolle Urlaubszeit.

Uns ist bewusst, dass uns keine Ausgleichszahlung zusteht, da uns die Fluggesellschaft mehr als 14 Tage vor Abflug informiert hat. Wortlaut der Avianca Airlines: "Due to unforseen circumstances, your flight with ref. code .... has changed its itineary..."

Noch zu erwähnen: Die Kommunikation funktioniert mehr als schlecht. Opodo hat wenn man sich über die Buchungsnummer einloggt, immer noch die gebuchten Flugzeiten stehen. Jedoch haben wir von Avianca ein Informationsmail bekommen mit eben diesen Infos zum geänderten Flug. Sprich wenn man sich bei Avianca einloggt, bekommen wir die geänderten Flugzeiten. Interassant ist, dass uns Avianca heute noch ein Mail geschrieben hat mit wieder geänderten Flugzeiten bzw werden innerhalb eines Mails verschiedene Flugzeiten angegeben.

Frage:

- Welche rechtlichen Ansprüche stehen uns in diesem Fall zu?

- Kann man die rechtlichen Ansprüche aufgrund von Unzumutbarkeit aufgrund des nächtlichen Aufenthaltes (Flughafen Bogota) bzw aufgrund der verspäteten Ankunftszeit um 24h geltend machen?

- An wen muss man sich wenden - an den Reisevermittler Opodo.de oder an die Avianca Airline?

- Da uns bekannt ist, dass Avianca zum geänderten Hinreisezeitpunkt sehr wohl am selbigen Tag von Bogota nach Quito noch einen Flug anbietet, wenn auch recht knapp (Abflug 20:41), müssen sie uns diesen anbieten und ermöglichen?

- Außerdem gibt es einen reinen Avianca Flug am 5.5.2020 von München-London, London-Bogota, Bogota-Quito, welcher zur ursprünglichen Ankunftszeit am Zielort wäre. Abflugzeit in München wäre 19:45 anstatt der ursprünglich gebuchten Zeit 22:45. Muss uns die Airline bzw Opodo.de auch diesen Vorschlag der kostenlosen Umbuchung machen?

-Würde man auf andere Airlines ausweichen, gäbe es noch einige mehr Möglichkeiten. Müsste uns auch diese Möglichkeit angeboten werden?

Danke für die Hilfe!!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, Julia!

Auch wenn Ihnen keine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Verordnung Nr. 261/2004 zusteht, könnten Sie jedoch Ansprüche gem. Art. 8 VO 261/2004 haben. Um dies zu klären, würde ich gern Ihre Fragen wie folgt beantworten:

 (1)      Anwendungsbereich der VO 261/2004

Zuerst muss m. A. n. geklärt werden, für welche der von Ihnen gebuchten Flüge die Verordnung 261/2004 überhaupt gilt. Lt. Art. 3 Abs. 1 VO 261/2004 ist die Verordnung dann anzuwenden, wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedstaates startet oder im Gebiet eines Mitgliedstaates landet und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wird.

Da Sie ins Ausland mit einer ausländischen Fluggesellschaft fliegen, ist die Verordnung 261/2004 nur für den Hinflug gültig.

Soweit ich weiß wurden keine neuen Regelungen bezüglich der Flüge aus dem Nicht-EU-Ausland mit ausländischen Fluggesellschaften getroffen, sodass Sie keinerlei Ansprüche aus der VO 261/2004 wegen Änderung des Rückfluges geltend machen könnten.

 (2)      Anspruchsgegner

Sofern Sie lediglich einen Flugbeförderungsvertrag abgeschlossen haben, richten Sie Ihre Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft, d. h. gegen Avianca, nicht gegen Opodo.

 (3)      Ansprüche aus VO 261/2004

Nun, wie bereits erwähnt, sind Ansprüche gem. Art. 8 VO 261/2004 nicht ausgeschlossen. Demnach können Fluggäste annullierter Flüge zwischen vollständiger und kostenloser Erstattung und anderweitiger Beförderung zum Endziel zu vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

In Ihrem Fall gehen wir von der Annullierung des Fluges aus, da Avianca den ursprünglichen Flug nicht mehr durchzuführen beabsichtigt. Des Weiteren ist in der Umbuchung bzw. Änderung der Flugzeiten ein Angebot der anderweitigen Beförderung zu sehen. Die Vergleichbarkeit der Bedingungen ist der streitige Punkt der ganzen Sache. Wenn der Flug erst einen Tag später startet und einen mehrstündigen nächtlichen Aufenthalt auf dem Flughafen beinhaltet, ist das meines Erachtens nicht mehr vergleichbar.

Viel wichtiger ist jedoch, welche Optionen sich für Sie ergeben, wenn Sie den neuen Flug mit schlechteren Reisebedingungen nicht akzeptieren wollen.

Da uns bekannt ist, dass Avianca zum geänderten Hinreisezeitpunkt sehr wohl am selbigen Tag von Bogota nach Quito noch einen Flug anbietet, wenn auch recht knapp (Abflug 20:41), müssen sie uns diesen anbieten und ermöglichen?

 Meiner Meinung nach – nein, Avianca muss diesen Flug nicht anbieten/ermöglichen. Mit dem geänderten Flug kommen Sie um 19:50 Uhr in Bogota an, das heißt, Sie haben nicht einmal eine Stunde Transferzeit, das ist sehr knapp, insbesondere für internationale Verbindungen. Jeder Flughafen hat eine sogenannte Minimum Connecting Time – die Mindestzeit, die man zum Umstieg braucht. Diese darf bei Ticketerstellung nicht unterschritten werden. Ich kann mir gut vorstellen, dass die MCT des Flughafens in Bogota mehr als eine Stunde ist und Sie den Anschlussflug einfach nicht erreichen werden.

Andere Airlines

Auch in diesem Fall würde ich sagen – nein, Avianca muss in diesem Fall nicht auf andere Airlines ausweichen. Dies wäre evtl. dann zu bejahen, wenn es sich um eine „ungeplante“ Annullierung handeln würde, d.h. der Flug wurde kurz vor dem Start annulliert und es geht darum, gestrandete Fluggäste schnell an ihre Ziele zu bringen (z. B. AG Köln, Urt. v. 22.01.2018, Az: 142 C 293/17). Was Sie aber tun können, ist kostenfrei stornieren und bei anderen Airlines selbstständig buchen. Die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung muss Ihnen zustehen.

Darüber hinaus könnte Ihnen bei selbstständiger Ersatzbuchung evtl. eine Erstattung der Mehrkosten zustehen. Ich habe einen ähnlichen Fall gefunden, bei dem ein Fluggast nach einem im Voraus annullierten Flug den angebotenen Ersatzflug nicht akzeptiert hat und eigenständig einen teureren Ersatzflug kaufte (AG Erding, Urt. v. 17. März 2016, Az: 3 C 2735/15 und das Berufungsverfahren vor LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16). Eine Ausgleichszahlung stand dem Fluggast aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe natürlich nicht zu, sehr wohl aber die Erstattung der Mehrkosten für die eigens gebuchten Ersatzflüge.

 (4)      Fazit

Bei dem Rückflug können Sie rechtlich leider nichts machen, da die VO 261/2004 auf den Rückflug nicht anwendbar ist. Eine 24-stündige Verschiebung durch den neuen Hinflug ist inakzeptabel. Sie können zwischen kostenloser Stornierung und Erstattung und einem akzeptablen, vergleichbaren Rückflug wählen. Wenn Avianca Ihnen keinen solchen Flug anbietet und Sie selbst einen anderen Hinflug buchen, könnten Sie einen Anspruch auf die Erstattung von eventuellen Mehrkosten haben.

Meine Ausführungen stellen lediglich eine erste Einschätzung dar. Ich würde Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Flugrecht zu wenden, wenn Sie eine professionelle und verbindliche Beratung möchten. 

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben einen Flug von München über Bogota nach Quito mit Avianca Airline gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich die Flugzeiten erheblich geändert haben. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen, in Ihrem Fall also gegenüber Avianca Airline. Diese Ansprüche kommen gemäß Artikel 5 EU-VO dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten so erheblich verändert, dass meines Erachtens bereits von einer Annullierung auszugehen ist. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden mehrere Monate im Voraus über die Umbuchung unterrichtet. Daher wurde die Frist eingehalten und Sie haben leider keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Sie haben aber einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten in diesem Rahmen meines Erachtens dann auch die Mehrkosten, wie die Mietwagen- und Hotelkosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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