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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Flug über Opodo gebucht und bin unfreiwillig bei Involatus gelandet. Deren AGB sind zum fürchten, insbesondere behalten sie sich das Recht auf eine Änderung der Flugverbindung vor. Laut eines BGH-Urteils darf dies nicht aus Kostengründen geschehen, ich fürchte aber, daß dies das Geschäftsmodell von Involatus ist. Meine Sorge:sollte sich mein Sitzplatz teurer weiterverkaufen lassen, bin ich ihn los.

Können Sie mir weiterhelfen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Ihre Frage betrifft die Wirksamkeit von den AGB-Klauseln von Involatus, in welchen sich das Unternehmen das Recht auf eine Änderung der Flugverbindung vorbehält. 

Nun fragen Sie sich, ob diese AGB-Klausel wirksam ist.

Die entscheidende Frage in diesem Rahmen ist also: Dürfen sich Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Reisevermittler in Ihren AGBs die Änderung der Flugverbindungen vorbehalten?

Dazu ein Urteil des OLG Frankfurt, welche solche AGB-Klauseln für unwirksam erklärt haben: 

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2013, Az: 16 U 86/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 86/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Klausel, in der sich eine Fluggesellschaft den Verfall von Teiltickets vorbehält, soweit gebuchte Strecken nicht in der ursprünglich geplanten Reihenfolge abgeflogen werden, ist zu unterlassen.

Das gleiche gilt für eine Klausel, in der sich die Fluggesellschaft jede Änderung von Flugzeiten vorbehält.

Und auch der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass der Vorbehalt von Flugzeitänderungen unzulässig ist: 

BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 24/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die klagende Verbraucherzentrale fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Streichung von Vorbehaltsklauseln in dessen Reisebedingungen, weil sie diese für unzulässig hält. Die betreffende Klausel lautet: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ Der Kläger hält diese Formulierungen für unwirksam, da sie Reisende gegnüber dem Luftfahrtunternehmen in der Reiseplanung unzulässigerweise benachteilige.

Der Bundesgerichtshof hält die Klage für berechtigt und erklärt die betreffenden Klauseln für unvereinbar mit § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung für den Reisenden begründeten. Ein Änderungsvorbehalt, wie er in den streitgegenständlichen Klauseln formuliert wurden, stelle eine einseitige Leistungsbestimmung seitens des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche nachträgliche Leistungsbestimmung sei in AGB nur dann zulässig, wenn es  ein berechtigtes Interesse des Verwenders gebe und dieses in der Klausel auch genannt werde.

Damit sind meines Erachtens die AGB-Klauseln von Involatus dahingehend nicht zulässig und damit auch unwirksam. 

Da dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt, lohnt es sich vielleicht zusätzlich Rat bei einem Anwalt zu suchen. 

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Hallo lieber Fragesteller,

Sie haben eine Reise über Opodo gebucht, nun wird die Airline Involatus sein. Allerdings haben Sie nun die Sorge, dass Sie nicht mit den gebuchten Flügen fliegen können, da in den AGB Änderungsvorbehalte vorgesehen sind. 

Insbesondere beziehen Sie sich auf ein BGH Urteil, ich schätze Sie meinen das Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13. Dieses Urteil dreht sich vor allem um das Thema „vorläufige Flugzeiten“. 

Der BGH hat hierhin zwei Klauseln bezüglich der allg. Reisebedingungen bei der Festlegung von Flugzeiten für unwirksam erklärt. Oftmals werden in den AGB der Reiseveranstalter folgende oder ähnlich formulierte Vorbehalte eingebaut: 

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Diese Klauseln benachteiligen jedoch die Verbraucher nach dem Gebot von Treu und Glauben. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Denn, dass die Flugzeiten nach Lust und Laune geändert werden, ist den Reisenden nicht zuzumuten. Natürlich sind die voraussichtlichen Flugzeiten nicht genau einzuhalten; dies ist angesichts des stetig wechselnden Flugalltags auch nicht möglich. Trotzdem kann erwartet werden, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und das die Zeiten bestmöglich eingehalten werden. Letztlich sind die Klauseln vom BGH als unzulässig eingestuft wurden. 

Letztlich ist es zwar in Ordnung, dass Änderungsvorbehalte in den AGB eingebunden werden, doch darf ein Reisveranstalter nun auch nicht willkürlich die Reisezeiten ändern. Sollte dies dennoch passieren, so kommen für Sie verschiedene Gewährleistungsrechte in Frage. Wenn Sie nähere Informationen dahingehend wünschen, dann sollten Sie sich § 651 i BGB anschauen. 

Letztlich brauchen Sie sich vorerst noch nicht zu viele Sorgen machen. Allerdings kann es natürlich sinnvoll sein, dass Sie sich die AGB im Vorneherein gut anschauen, damit Sie im Zweifelsfall schon Kenntnisse über die Lage haben. 

Hier finden Sie auch noch einen weiteren Beitrag zum Thema Änderungsvorbehalt bei Involatus.

Hier auch noch einen Interessanten Beitrag zum Thema unzulässige Klauseln

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