Guten Tag,
Ihr Flug (im Rahmen einer Pauschalreise) wurde leider verlegt. Zudem wurde auch das ausführende Luftfahrtunternehmen von Turkish Airlines auf Tailwind Airlines geändert.
Möglicherweise könnten Sie gegenüber dem Reiseveranstalter Mängelrechte geltend machen. Dies könnte sich aus §651 d BGB ergeben. Diese Norm besagt, dass wenn eine Reise einen Mangel erleidet, sich für die Dauer des Mangels eine Minderung des gezahlten Reisepreises möglich ist. Über die Frage, wann ein solcher Mangel angenommen werden kann, gibt §651 c BGB Aufschluss, den ich hier zitieren möchte:
§ 651c
Abhilfe
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) 1Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2DerReiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) 1Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Wichtig ist demnach, dass Sie den Mangel beim Veranstalter vorerst anzeigen. Dabei könnten Sie auf Alternative Reisezeiten bestehen.
Dies geht allerdings alles nur, wenn tatsächlich von einem Mangel ausgegangen werden kann.
Zunächst zu der Airline-Änderung:
Eine Minderung diesbezüglich stelle ich mir sehr schwer vor. Denn Sie haben meiner Meinung nach bei der Buchung einer Pauschalreise in der Regel keinen Anspruch darauf, dass auch die angegebene Fluggesellschaft diesen Flug auch tatsächlich ausführt.
Lediglich wenn es erhebliche Ausstattungsmängel gibt, könnte ein solcher in Betracht kommen. Bspw.:
- niedrigere Klasse: Minderung 10-15%
- Erhebliche Abweichungen vom normalen Standard: 5-10%
- Mängel beim Service: ca. 5%
Ich glaube nicht, dass man dies nur auf Hörensagen beurteilen kann.
Allerdings könnte möglicherweise eine Minderung auf Grund der Verschiebung der Flugzeiten in Betracht gezogen werden. Dazu kommt, dass Sie mit Kleinkindern reisen und ein höheres Schutzniveau haben.
Allerdings beträgt die Verschiebung lediglich ca. 4 h. Dies wurde in einigen Fällen schon als Mangel angesehen, in einigen Fällen jedoch schon. Dies ist immer eine Abwägung des Einzelfalls.
Siehe vergleichbare Urteile:
AG München, Urteil vom 03.05.2013, Az.: 281 C 3666/13
Ein Reiseunternehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Flugzeitenänderung mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern könnten.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04
Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.