3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo, ich habe nach einem Direktflug von Antalya nach Düsseldorf gesucht und bei opodo einen gefunden und auch am 05.07 gebucht. Habe hierzu auch eine Bestätigung von opodo bekommen. Ich habe mich bewusst für diese Airline entschieden, da wir zur Viert mit unseren 7 Monate alten Zwillingen reisen und auf Komfort und Beinfreiheit grossen Wert legen. Auch passte uns die Urzeit des Fluges sehr. Einige Wochen später, am 21.08 (Flug ist erst am 01.10) wurde mir von Corendon mitgeteilt, dass es eine Flugzeitänderung gäbe, der Abflug soll nun um 19:55 Uhr statt finden. Der ursprüngliche Flug sollte um 16:15 Uhr statt finden.

Nebenbei fiel mir auf, dass sich auch die Flugnr. geändert hat, nämlich von TK auf TWI. TWI steht für Tailwind Airlines, von denen ich bisher noch nie etwas gehört habe.

Von opodo wurde mir mitgeteilt, dass ich mich bei allen Rückfragen an Corendon wenden soll, da diese Buchung über einen Drittanbieter läuft, was mir nicht bekannt war und ich der Meinung bin mit opodo einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Von opodo erhielt ich eine deutsche Telnr. von Corendon, die mir jedoch nicht weiterhelfen können, da dies über Corendon Niederlande laufe. Zur zeit bin ich nicht weiter gekommen...

Auf Nachfragen bei Turkish Airlines wurde mir mitgeteilt, dass es überhaupt keinen Direktflug von Antalya nach Deutschland gäbe. Zudem habe ich erfahren, dass es einer Familie genauso erging: Erst sollten sie mit Turkisch Airlines von Antalya nach Köln fliegen, dann wurde die Zeit geändert und auch die Fluggesellschaft, nämlich auf Tailwind Airlines. Diese Airline soll eine Katastrophe sein, da u.a. die Sitze viel zu eng sind und es auch sehr schmutzig sein soll.

Ich hätte nie diesen Flug für meine Familie gebucht, wenn ich gewusst hätte, dass es sich um Tailwind Airlines handelt und auch nicht zu dieser Urzeit, da dies in die Schlafenszeit meiner Babys fällt, weshalb ich so einen späten Flug unbedingt vermeiden wollte. Zudem werden wir wohl die Zimmer im Hotel bereits um 12 Uhr räumen müssen, was für mich eine Katastrophe ist, da ich nicht weiß was ich mit meinen Babys so lange machen soll. Evtl. werden wir das Zimmer länger nutzen können, jedoch bestimmt gegen einen Aufpreis.

Die Reise wurde nicht Pauschal gebucht, somit haben wir alles seperat in Eigenregie online organisiert. Für mich ist das vorsätzlicher Betrug, denn man lockt den Fluggast unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Kauf dieser Tickets.

Welche Rechte haben wir? Da es noch etwas bis zum Rückflug hin ist, habe ich hoffentlich genug Zeit evtl. umzubuchen oder andere Schritte vorzunehmen.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Tag,

 

Ihr Flug (im Rahmen einer Pauschalreise) wurde leider verlegt. Zudem wurde auch das ausführende Luftfahrtunternehmen von Turkish Airlines auf Tailwind Airlines geändert.

 

Möglicherweise könnten Sie gegenüber dem Reiseveranstalter Mängelrechte geltend machen. Dies könnte sich aus §651 d BGB ergeben. Diese Norm besagt, dass wenn eine Reise einen Mangel erleidet, sich für die Dauer des Mangels eine Minderung des gezahlten Reisepreises möglich ist. Über die Frage, wann ein solcher Mangel angenommen werden kann, gibt §651 c BGB Aufschluss, den ich hier zitieren möchte:

 

§ 651c
Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) 1Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2DerReiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Wichtig ist demnach, dass Sie den Mangel beim Veranstalter vorerst anzeigen. Dabei könnten Sie auf Alternative Reisezeiten bestehen.

Dies geht allerdings alles nur, wenn tatsächlich von einem Mangel ausgegangen werden kann.

Zunächst zu der Airline-Änderung:

Eine Minderung diesbezüglich stelle ich mir sehr schwer vor. Denn Sie haben meiner Meinung nach bei der Buchung einer Pauschalreise in der Regel keinen Anspruch darauf, dass auch die angegebene Fluggesellschaft diesen Flug auch tatsächlich ausführt.

Lediglich wenn es erhebliche Ausstattungsmängel gibt, könnte ein solcher in Betracht kommen. Bspw.:
 

-       niedrigere Klasse: Minderung 10-15%

-       Erhebliche Abweichungen vom normalen Standard: 5-10%

-       Mängel beim Service: ca. 5%

Ich glaube nicht, dass man dies nur auf Hörensagen beurteilen kann.


Allerdings könnte möglicherweise eine Minderung auf Grund der Verschiebung der Flugzeiten in Betracht gezogen werden. Dazu kommt, dass Sie mit Kleinkindern reisen und ein höheres Schutzniveau haben.

Allerdings beträgt die Verschiebung lediglich ca. 4 h. Dies wurde in einigen Fällen schon als Mangel angesehen, in einigen Fällen jedoch schon. Dies ist immer eine Abwägung des Einzelfalls.

Siehe vergleichbare Urteile:

 

AG München, Urteil vom 03.05.2013, Az.: 281 C 3666/13

Ein Reiseunternehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Flugzeitenänderung mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern könnten.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04

 

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
Hallo und vielen Dank für die Antwort. Wie ich oben bereits geschrieben habe, haben wir die Reise nicht pauschal gebucht. Wie sieht es dann mit unserer Rechten aus? Da ich mich bewusst für eine Airline entschieden und diese gebuxht habe, kann ich auf die Durchführung mit dieser auch bestehen oder?
...