3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo, ich bin Ende März mit Turkish Airlines von Hannover über Istanbul nach Bangkok geflogen. Nach der Landung in Istanbul stellte ich fest, das der weiterflug nach Bangkok sich um 5 Stunden verzögern soll. Dadurch das der Flug derzeit anscheinend einen Bogen um den Pakistanischen Luftraum macht (der nicht mehr gesperrt ist) kam zusätzlich noch eine weitere Stunde Flugzeit hinzu und das summierte sich somit auf 6 Stunden und 10 Minuten verspätete Ankunft in Bangkok.

Nach meinen bisherigen bemühungen von Google und Co. bin ich der Meinung mir würde laut EU Recht eine Entschädigung zustehen. Sehe ich das soweit korrekt?
Gefragt in Flugverspätung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Sie haben einen Flug mit Turkish Airlines von Hannover über Istanbul nach Bangkok wahrgenommen. Nun kam es bei dem Weiterflug von Istanbul nach Bangkok zu einer Verspätung von 6 Stunden. Sie fragen nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004.  Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Turkis Airlines ist schonmal keine europäische Fluggesellschaft. Also müsste der Flug von einem Flughafen eines Mitgliedstaates los geflogen sein. Fraglich ist, ob hier Hannover oder Istanbul maßgeblich ist. Denn zu der eigentlichen Verspätung kam es ja erst auf dem Flug von Istanbul nach Bangkok. Dazu hat der BGH folgendes entschieden: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Fernflug aus Frankfurt am Main nach Belem über Sao Paulo. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Brasilien, also einem Land außerhalb der Europäischen Union. Der zweite Flug verspätete sich, sodass der Kläger mit einer Verzögerung von rund 8 Stunden am Zielflughafen ankamen. Der Kläger begehrt Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1cArt. 5 Abs. 1c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Ausgleichszahlung verurteilt.
Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die entsprechende Verordnung nicht anwendbar sei, da die Flugverspätung, für welche die Kläger ihre Ausgleichszahlung begehren, in einem Land außerhalb der Europäischen Union, und somit außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) beziehe sich ausschließlich auf Fluggäste europäischer Airlines und sei gemäß Art. 3 Abs. 1a auf Teilflüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Damit denke ich, dass die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall leider eher nicht anwendbar ist und Sie leider keinen Anspruch daraus geltend machen können. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
0 Punkte
...