Sie haben einen Flug mit Turkish Airlines von Hannover über Istanbul nach Bangkok wahrgenommen. Nun kam es bei dem Weiterflug von Istanbul nach Bangkok zu einer Verspätung von 6 Stunden. Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Turkis Airlines ist schonmal keine europäische Fluggesellschaft. Also müsste der Flug von einem Flughafen eines Mitgliedstaates los geflogen sein. Fraglich ist, ob hier Hannover oder Istanbul maßgeblich ist. Denn zu der eigentlichen Verspätung kam es ja erst auf dem Flug von Istanbul nach Bangkok. Dazu hat der BGH folgendes entschieden:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Fernflug aus Frankfurt am Main nach Belem über Sao Paulo. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Brasilien, also einem Land außerhalb der Europäischen Union. Der zweite Flug verspätete sich, sodass der Kläger mit einer Verzögerung von rund 8 Stunden am Zielflughafen ankamen. Der Kläger begehrt Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Ausgleichszahlung verurteilt.
Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die entsprechende Verordnung nicht anwendbar sei, da die Flugverspätung, für welche die Kläger ihre Ausgleichszahlung begehren, in einem Land außerhalb der Europäischen Union, und somit außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, eingetreten ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) beziehe sich ausschließlich auf Fluggäste europäischer Airlines und sei gemäß Art. 3 Abs. 1a auf Teilflüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.
Damit denke ich, dass die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall leider eher nicht anwendbar ist und Sie leider keinen Anspruch daraus geltend machen können.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.