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AGuten Tag,

Wir sind gerade in Thailand und haben die Nachricht bekommen, dass unser Heimflug am 13.12.2019 von Bangkok via Istanbul nach Graz mit der Turkish Airlines geändert wurde.

Ursprünglicher Flugplan:

09:20 13 Dez Bangkok Thailand Suvarnabhumi  

16:15 13 Dez Istanbul Istanbul Airport

19:00 13 Dez Istanbul Istanbul Airport

19:20 13 Dez Graz

Neuer Flugplan:

23:30 14 Dez Bangkok Thailand Suvarnabhumi     

06:25 15 Dez Istanbul Istanbul Airport

08:20 15 Dez Istanbul Istanbul Airport     

8:40 15 Dez Graz

Wer übernimmt hier nun die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Aufwandsentschädigung?

Vielen Dank für die Hilfe und freundliche Grüße

Vanessa E.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von Bangkok via Istanbul nach Graz mit Turkish Airlines gebucht. Nun wurden dieser Flug jedoch verlegt und  Sie fragen nach den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Aufwandsentschädigung.  

Dieser Anspruch könnte sich zunächst aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist. Abflughafen ist in Ihrem Fall Bangkok und liegt damit außerhalb der EU. Fluggesellschaft ist Turkish Airlines, welche ebenfalls keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Daher gehe ich davon aus, dass die Verordnung VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall leider nicht anwendbar ist. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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