Hallo Atila,
Sie haben einen Flug von Köln nach Antalya gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 10 Uhr mit Turkish Airlines stattfinden. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 00:30 Uhr stattfinden soll und mit Tailwind Airlines durchgeführt werden soll.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen können.
Ansprüche ergeben sich im Falle eines "Nur-Fluges" aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche können dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt. Ab wann eine solche Annullierung vorliegt, lässt sich folgendem Urteil entnehmen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Fluggesellschaft und die Flugnummer geändert. Der ursprüngliche Start wurde also aufgehoben und es handelt sich eindeutig um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.
Sobald eine Annullierung gegeben ist, kann der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 erhalten.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Die Entfernung zwischen Köln und Antalya beträgt
Gem. Art. 5 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch immer dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Ihr Flug findet am 14.7.2017 statt. Sie wiurden am 05.07.2017 über die Annullierung unterrichtet, also 9 Tage vor Abflug. Deshalb kann sich die Fluggesellschaft nicht von möglichen Anspruchsleistungen befreien und Sie können meines Erachtens einen Anspruch auf 400 EUR pro Person geltend machen.
Desweiten wurde auch die Fluggesellschaft geändert. Sie hatten zunächst einen Flug mit Turkish Airline gebucht, nun sollen Sie laut dem Portal mit Tailwind fliegen.
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt eigentlich nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob Sie extra mehr gezahlt haben um mit Turkish Airlines fliegen zu können. Ich gehe davon aus, dass es nicht der Fall ist.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.