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Hallo liebes Flugrechte-Team,

habe soeben von Involatus eine Flugplanänderung erhalten.

Der gebuchte Flug sollte eigentlich mit der TurkishAirlines TK 4209 am 14.7.17 um 10:00 Uhr stattfinden.

Jetzt soll der Flug mit Tailwind TWI 338 am 14.7.17 um 00:30 Uhr stattfinden.

Den Flug habe ich eigentlich über OPODO gebucht die Flugbestätigung kam jedoch von Involatus.

Auf der Seite der TurkishAirlines ist der oben genannte Flug nicht mehr verfügbar.

Was kann ich tun und welche Rechte habe ich.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Liebe Grüße

Atila

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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4 Antworten

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Hallo Atila,

Sie haben einen Flug von Köln nach Antalya gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 10 Uhr mit Turkish Airlines stattfinden. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 00:30 Uhr stattfinden soll und mit Tailwind Airlines durchgeführt werden soll.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen können.

Ansprüche ergeben sich im Falle eines "Nur-Fluges" aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche können dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt. Ab wann eine solche Annullierung vorliegt, lässt sich folgendem Urteil entnehmen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Fluggesellschaft und die Flugnummer geändert. Der ursprüngliche Start wurde also aufgehoben und es handelt sich eindeutig um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

 

Sobald eine Annullierung gegeben ist, kann der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 erhalten.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung zwischen Köln und Antalya beträgt 2.443,33 km. Damit könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben.

Gem. Art. 5 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch immer dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Ihr Flug findet am 14.7.2017 statt. Sie wiurden am 05.07.2017 über die Annullierung unterrichtet, also 9 Tage vor Abflug. Deshalb kann sich die Fluggesellschaft nicht von möglichen Anspruchsleistungen befreien und Sie können meines Erachtens einen Anspruch auf 400 EUR pro Person geltend machen.

Desweiten wurde auch die Fluggesellschaft geändert. Sie hatten zunächst einen Flug mit Turkish Airline gebucht, nun sollen Sie laut dem Portal mit Tailwind fliegen.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt eigentlich nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob Sie extra mehr gezahlt haben um mit Turkish Airlines fliegen zu können. Ich gehe davon aus, dass es nicht der Fall ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

 

 

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Eine Flugvorverlegung ist rechtlich eine Annullierung.

 

Da sie recht kurzfristig erfolgte, besteht zunächst Anspruch auf die Ausgleichszahlung. 400 Euro in diesem Fall. Außergewöhnliche Umstände dürften auszuschließen sein.

 

Zudem besteht Anspruch auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedigungen, sprich: Umbuchung auf ersten Flug ab Köln nach Antalya an dem Tag ab 10 Uhr. Ggg. auch mit Umsteigen (diese Option ist nicht völlig unumstritten). Oder wahlweise beliebig späterer Flug auf selbser Strecke. In dem Fall aber nur mit TK und vorbehatlich verfügbarer Plätze.

 

Alternativ kann Flug auch aufgegeben werden. Dann Erstattung d. vollstädigen Flugscheinkosten.

 

Ausgleichszahlung aber unbeschadet der drei Optionen.
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Lieber Atila,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugänderung von Turkish Airlines auf Tailwind noch die Flugzeitenänderung des Hinfluges von 10:00 Uhr auf 00:30 Uhr akzeptieren. Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).
FORTSETZUNG

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FORTSETZUNG:
Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind sowohl der Wechsel der Fluggesellschaft, als auch die Flugzeitenänderung wesentlich und somit unzumutbar. Beachten Sie, dass Sie wegen der Buchung über einen Flugvermittler auch die Vermittler Opodo und Involatus neben der Fluggesellschaft Turkish Airlines in den Forderungsausgleich als Anspruchsgegner einbeziehen sollten.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Turkish Airlines (Opodo / Involatus) den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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