Guten Tag,
Sie haben zwei Nur-Flüge von Bremen nach Antalya und zurück für Oktober gebucht. Am 20.09. wurden Sie informiert, dass Ihr Abflug am 02.10. von 8:00 auf 21:30 verschoben wurde. Damit kämen sie erst gegen 2 Uhr Nachts in Antalya an. Außerdem hatten Sie bei Turkisch Airline gebucht, sollten nun aber mit Tailwind Airlines transportiert werden.
Auch Ihr Rückflug wurde von 14 auf 16 Uhr verschoben, und zwar mit Freebird Airlines anstatt Turkish Airlines.
Sie fragen sich nun, wie Sie sich gegen diese Umbuchungen wehren können.
Möglicherweise ergeben sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Lassen Sie uns dazu beide Flüge einzeln betrachten.
1. Hinflug
Es ist zunächst fraglich, ob es sich bei der Umbuchung um eine Annulierung handelt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es wurde bei Ihnen sowohl die Fluggesellschaft geändert, als auch die Flugzeit. In dieser Kombination kann meiner Ansicht nach wohl davon ausgegangen werden, dass eine Annulierung vorliegt. Eine Änderung der Flugnummer auf Ihrem Ticket kann Ihnen dies außerdem zeigen.
Dann haben Sie nach Artikel 5 EU-VO verschiedene Möglichkeiten.
Interessant für Sie dürften Artikel 7 und 8 EU-VO sein.
> Aus Artikel 7 EU-VO ergeben sich Möglichkeiten der Ausgleichszahlungen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Sie könnten also den Flug wahrnehmen und dafür entschädigt werden. Machen Sie dies aber unverzüglich Ihrer Fluggesellschaft gegenüber geltend, das heißt erst einmal Turkish Airlines bei der Sie ursprünglich gebucht haben, aber Sie können auch zur Sicherheit noch Tailwind Airlines benachrichtigen.
Dieser Anspruch entfällt übrigens sollte sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen können, und diese substantiiert darlegen können, siehe Artikel 5 Absatz 3.
> Nach Artikel 8 EU-VO haben Sie meiner Meinung nach aber auch die Möglichkeit Ihren Flug nicht anzutreten und ob der Annulierung stattdessen Ihre Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen. Oder aber Sie können eine anderweitige Flugoption verlangen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Auch dies müssen Sie der betreffenden Fluggesellschaft über kenntlich machen.
2. Rückflug
Auch hier kann ob der Umbuchung von Fluggesellschaft und Flugzeit meiner Meinung nach von einer Annulierung ausgegangen werden. Hat sich die Flugnummer auf Ihrem Ticket geändert ist dies dafür außerdem ein Hinweis.
Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU VO stehen Ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) EU-VO allerdings nur dann zu, wenn Sie weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurden. Sie wurden am 20.09. über die Verschiebung Ihres Rückfluges vom 14.10 informiert. Daher ist diese Zeit nicht überschritten, und eine geldwerte Entschädigung gäbe es denke ich nicht.
Weiterhin gilt sonst aber wie für Ihren Hinflug auch hier Artikel 8 und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten.
Weitere Ansprüche sind meiner Meinung nach nicht ersichtlich.