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Flug von Frankfurt nach Vancouver und zurück. Sondergepäck , Zusatzgepäck Sitzplatz wurde gebucht ,bezahlt und von Condor bestätigt. Nun die Mitteilung der Umbuchung auf o.g. Daten.

Wir fliegen mit 4Pers. und haben Unterkunft ,Leihwagen, Fähre reserviert. Die neuen Flugdaten passen nicht in die Planung der Teilnehmer.   Wir fliegen im Oct. 2017.

Was können wir tun ?  Was steht uns evtl. zu?

Danke für Info`s und Ratschläge.

Mit freundlichen Grüssen

Frank
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo Frank,

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Vancouver mit Condor gebucht. Dieser soll im Oktober 2017 stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben.  Der Hinflug wurde vom 01.10.2017 auf den 02.10.2017 und der Rückflug vom 14.10.2017 auf den 16.10.2017 verlegt.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer so erheblichen Änderung der Flugzeiten ist bereits von der Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. Bei einem solchen ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie im November 2016 über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im Oktober 2017 starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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Hallo Frank,

Du hast einen Flug von Frankfurt nach Vancouver und zurück gebucht, welcher nun umgebucht wurde. Sie fliegen nun am 02.10. anstatt am 01.10, und zurück am 16.10. anstatt am 14.10.

Dir passen diese Umbuchungen nicht, und du fragst dich, was du nun tun kannst.

Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Annulierung deiner ursprünglichen Flüge anzunehmen ist.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass deine Flüge um jeweils zumindest einen Tag verschoben wurden. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen, da die geplante Route so nun nicht mehr verfolgt wird.

Deshalb ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich deiner Fluggesellschaft gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Außerdem, Artikel 5 Absatz 3 EU-VO:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Von außergewöhnlichen Umständen ist deiner Nachricht nichts zu entnehmen. Aber da du jetzt, im November 2016, über eine Umbuchung für Oktober 2017 informiert wurdest, entfallen wegen der zeitlichen Distanz schon einmal Ansprüche nach Artikel 7 EU-VO.

> Aber interessant für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO sein, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit deiner Fluggesellschaft in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest.

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