Ihr Flughafen für den Rückflug wurde bedauerlicherweise geändert.
Diese Änderung hat zufolge, dass Sie nun darauf angewiesen sind eine 4 Stündige Fahrt in Kauf zu nehmen um zum Flughafen zu gelangen.
Sie fragen sich nun, ob und wenn ja welche Ansprüche für Sie gegen die Fluggesellschaft in Betracht kommen.
Sie könnten meines Erachtens nach zunächst eine entsprechende Entschädigung gegen den Reiseveranstalter geltend machen, sofern ein sog. Reisemangel nach §651 c BGB vorliegt.
Durch die Änderung des Flughafens für den Rückflug ist Ihnen ein Umstand entstanden der auch mit Kosten und zusätzlichem Zeitaufwand (hier 4 Stündige Fahrt) verbunden ist.
Die Verlängerung des Heimwegs mit den verbundenen Anfahrtskosten sollten für eine Ausgleichszahlung meines Erachtens nach ausreichen.
Sie könnten demnach eine Reisepreisminderung in Höhe des Reisepreissees für einen Tag fordern.
AG Erding, Urt. v. 17.04.2013 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2 C 228/13 reise-recht-wiki")
Darüber hinaus könnten Sie eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 fordern hinsichtlich der Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.
Die veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.
Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.
Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.
Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.
Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.
Demnach währen Sie meines Erachtens nach berechtigt eine Ausgleichszahlung zu fordern.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002(leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "30 C 14061/01 reise-recht-wiki")
Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen.