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und das 10 Tage vor Abflug!

Erst bei Anruf bei Condor erfahre ich, dass es nun gar keine BUSINESS CLASS gibt.

Könnte nun 1 Tag später mit Condor über Bangkok fliegen. Bangkok - Phuket ECO.
Dann Ankunft 1 Tag später und abends anstelle morgens.

Ich möchte nun den Hinflug mit Condor abwickeln. Aber erheblicher MP zu Condor.

Wie sieht die Chance auf Erstattung aus?

Lieben Dank zur Euren Infos bzw. Erfahrungen
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4 Antworten

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Hallo,

bei einem Anruf bei Condor haben Sie erfahren, dass Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden und das es auf diesem Flug keine Business Class gibt.

Die Ansprüche bei Herabstufung in eine niedrigere Flugklasse sind in Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt:

1.  Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

2. Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30% des Preies des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departments, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50% des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Depratments, 75% des Preises des Flugscheins.

Ganz wichtig ist, dass Sie nun den Ihnen zustehenden Anspruch bei Condor geltend machen.
Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die Frage, wie es in dem von Ihnen geschilderten Fall mit der Chance auf eine Erstattung aussieht, möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, wie genau ihre Flugroute ursprünglich aussah. D.h. von wo sollten Sie abfliegen, welche Stopps waren geplant, was ist das Ziel des Fluges. Außerdem ist wichtig zu wissen, ob Sie den Flug separat bei der Airline buchten oder ob es sich um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Diese Informationen sind entscheidend dafür, welche Rechtsgrundlage überhaupt auf ihren Flug Anwendung findet.

Mögliche anwendbare Rechtsgrundlagen wären Art. 5 und 8 VO 261/2004 oder das Reisevertragsrecht des BGB, insb. § 651a Abs. 5 oder § 651i BGB.

Nach Art. 5 und 8 VO hätten Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Flugscheinkosten, da ihr ursprünglicher Flug annulliert wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die VO auf ihren Flug anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Flug entweder auf einem Flughafen der EU startete oder zu einem solchen zurückführt, wenn er von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Zu beachten ist hierbei, dass bei einem Flug mit Zwischenstopps es durchaus sein kann, dass jede Teilstrecke als separater Flug betrachtet wird.

Nach § 651a Abs. 5 BGB hätten Sie dann Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, wenn die vorgenommenen Änderungen eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen würde. Dies ist bei einer Beförderung lediglich in einer anderen Klasse und durch eine andere Airline als gebucht jedoch fraglich. (Vergl. u.a. AG Hamburg, 17 A C 322/97; AG Kleve, 3 C 564/98, AG Düsseldorf, 32 C 16126/05. Die Urteile könne Sie bei Interesse nachlesen unter der Eingabe z.B. für AG Hamburg "reise-recht-wiki.de AG Hamburg 17 A C 322/97".)

Nach § 651i BGB hätten Sie einen Anspruch auf Rücktritt von der Reise und würden den Reisepreis erstattet bekommen, abzüglich einer angemessenen Entschädigung für den Reiseveranstalter. D.h. hier müssen Sie mit dem Abzug einer Stornierungsgebühr rechnen.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

auf Nachfrage bei Condor wurde Ihnen mitgeteilt,dass Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden und dass es keine Business Class geben wird.

Ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft ergeben sich aus Art. 10 Abs. 2 EG (VO) 261/2004, der EU- Fluggastrechtverordnung.

Dort heißt es: "Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten"

Sie können sich nun an Condor wenden und diese Ansprüche direkt geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Sie haben Flüge bei Condor gebucht. Und zwar in der Business Class. Nun wurden Sie 10 Tage vor Abflug darüber informiert, dass Sie auf einen Flug mit High Fly gebucht wurden, in dem es jedoch keine Business Class gibt. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch aus der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft zusteht.

Im Regelfall ergibt sich wegen der Änderung der Fluggesellschaft alleine kein Anspruch. Siehe dazu folgendes Urteil: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 - (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

In Ihrem Fall ging mit dem Wechsel der Fluggesellschaft jedoch ein Wechsel der Beförderungsklasse einher. Es handelt sich in Ihrem Fall also um einen Downgrad. 

Dieser ist in Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Business Class gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. So auch folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.

Für genauere Informationen könnte es aber trotzdem noch sehr hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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