Hallo,
in der Tat ist es möglich, dass beim Codesharing die Nummer einer bestimmten Fluggesellschaft verwendet wird, auch wenn den Flug eine andere Fluggesellschaft ausführt.
Allerdings ist es nicht rechtens, dass Sie einfach in der Beförderungsklasse herab gesetzt wurden.
Sie haben Business-Class gebucht.
Die Business-Klasse ist die mittlere der Beförderungsklassen und ist am besten auf die Bedürfnisse der Geschäftsreisenden zugeschnitten. Sie ermöglichen es, sich während des Fluges besser auszuruhen und zu arbeiten. Reisende der Business-Klasse können mehr qualitativ hochwertigen Leistungen in Anspruch nehmen, in aller Regel sind eine bevorzugte Behandlung beim Check-in und Boarding, mehr Freigepäck, Zugang zur Business-Lounge am Flughafen, größere und bessere Auswahl an Speisen und Getränken während des Fluges, bequemere Sitze sowie bessere Unterhaltungsmöglichkeiten eingeschlossen. Die Business-Klasse wird oft durch einen Vorhang von der Economy-Klasse getrennt. Die Sitze befinden sich im Vorderraum des Flugzeuges.
In dem Flug von HiFly gibt es eine solche Klassendifferenzierung nicht, somit liegt hier eine Umbuchung in eine niedrigere Klasse vor.
Somit können Sie Minderungsansprüche von 30 bis 75% geltend machen. Siehe auch Art.10 der EG-Verordnung:
Artikel 10
Höherstufung und Herabstufung
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Wenden Sie sich mit Bezugnahme auf Art.10 an Condor und wenden Sie sich gegebenenfalls auch an einen Fachanwalt, falls der Schriftwechsel mit der Airline nicht viel bringt.