Lieber Fragesteller,
Ihr Flug hatte 23 Stunden Verspätung. Bei einer so erheblichen Verspätung kann wohl bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gesprochen werden. Dazu die folgenden Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
In der Tat steht Ihnen im Falle einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung, Da Sie die Höhe bereits selbst richtig ermittelt haben, werde ich nicht weiter darauf eingehen.
Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Am Flughafen wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Flugzeug nicht starten konnte, weil ein Versorgungsfahrzeug 8wohl Sprit oder Wasser) in das Flugzeug gefahren war un das Flugzeug beschädigt hatte.
Beschluss des EuGH vom 14.11.2014, Az.: C-394/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Wenn das Flugzeug durch eine Fremdfirma beim Beladen, Betanken oder durch ein Treppenfahrzeug beschädigt wird, liegt ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Folglich kann dies nicht zum Ausschluss der Ausgleichszahlungen führen. Weiterhin beruft sich Condor als Grund auf die Verspätung auf einen Flugsicherheitsmangel, der nicht verhindert werden konnte. Jedoch kann Condor sich nicht einfach durch die pauschale Behauptung exkulpieren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorlag. Weiterhin muss Condor beweisen, dass der Flugsicherheitsmangel tatsächlich nicht vermeidbar war und warum er das nicht war. Erst dann könnte Condor sich von den Ausgleichsazhlungen freistellen. Soetwas ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten.
Floglich steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Am besten wenden Sie sich schriftlich an Condor und machen Ihren Anspruch geltend.