Hallo,
deine Frage, ob die AGB über die verkürzte Verjährung rechtmäßig ist, wurde in einem ähnlichen Fall bereits vom LG Berlin am 05.08.2009 erörtert (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Berlin 4 O 532/08 reise-recht-wiki“ eingibst).
Es ist dabei nicht auf den Gutschein, sondern auf den Vertrag abzustellen, der dem Gutschein zugrunde liegt.
In § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein sogenanntes Benachteiligungsverbot geregelt. Dies bedeutet, dass AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Berücksichtigt man dies, kommt man schnell zu dem Schluss, dass die Verkürzung der Verjährung auf 6 Monate den Kunden aus unterschiedlichen Gründen unangemessen benachteiligt:
Erstens ist zu beachten, dass der Beschenkte den Gutschein nicht am selben Tag der Ausstellung erhalten wird.
Zweitens ist durch die Befristung auf 6 Monate das Risiko sehr viel höher, den Gutschein gar nicht einlösen zu können. Es muss nämlich erst einmal eine Reisegelegenheit bestehen, außerdem muss die Reise geplant werden. Dazu zählen: Urlaub beim Arbeitgeber einreichen, Regelungen bezüglich Haus bzw. Haustieren, Buchung des Hotels etc.
Demnach würde ich folgern, dass die Regelungen der AGB nicht rechtmäßig sind.
Sicherheitshalber würde ich allerdings einen Spezialisten zu Rate ziehen, weil es immer von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet wird.