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Ich habe letztens im Internet nach schönen Reiseangeboten geschaut, und bin dabei auf einen Anbieter gestoßen. Das Luftfahrunternehmen hat damit geworben, die niedrigsten Preise in ganz Europa zu haben. Da musste ich zu schlagen. Die Airline vertreibt unter anderem bei Ausstellung zu bezahlende Geschenkgutscheine, mit denen der darin Begünstigte Transportdienstleistungen der Airline in Anspruch nehmen kann.

In den AGB hieß es:

„- Flugbuchungen müssen innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen) nach dem Ausstellungsdatum des Gutscheins erfolgen, ansonsten ist der Gutschein ungültig. Die Reise kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der Reisegutschrift stattfinden. Der Gültigkeitszeitraum für Gutscheine kann nicht verlängert werden.“

Weiter unten hieß es:

 „- Gutscheine müssen innerhalb von 6 Monaten (186 Tage) ab Ausstellungsdatum eingelöst werden. Danach sind diese nichtig. Die Gültigkeitsdauer dieser Gutscheine kann nicht verlängert werden.“

Hätte ich diese Gutscheine kaufen wollen, hätte ich diese Klauseln durch ein Häkchen akzeptieren müssen. Auf dem elektronisch ausgestellten Gutschein können die genannten Bedingungen durch Anklicken eines Hyperlinks aufgerufen werden. Easy jet sieht eine Einlösefrist von sechs Monaten für ihre Geschenkgutscheine vor, die Gesellschaft Air Berlin von einem Jahr.

 

Das Problem ist aber, dass auf diesen Gutscheinen kein Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeit gegeben ist. Die genannte verjährungsfrist ist auch viel kürzer als die gesetzliche Frist von drei Jahren. Finde ich.

Oder sind solche Ausschlussfristen üblich und daher nicht zu beanstanden? Sind diese AGB rechtmäßig?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Ihnen stellt sich die Frage ob AGB´s, in welchen die Verjährungsfrist für Gutscheine auf 6 Monate reduziert werden, rechtmäßig sind oder nicht.

Hierzu möchte ich Ihnen gerne folgendes Urteil näher bringen, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt verhandelt wurde:

LG Berlin, Urteil vom 5.8.2009, Az. 4 O 532/08 (bei Google zu finden unter: "4 O 532/08 reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall klagt eine Verbraucherschutzverein gegen eine Airline auf Unterlassung. Die Fluggesellschaft hatte zur Entschädigung ihrer Kunden Gutscheine verteilt, deren Gültigkeit nach 6 Monaten ablief. Der Verbraucherschutzverein sieht in dem restlosen Verfall des Gutscheins eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Ablauf der Gültigkeit regelten, seien nach §307 BGB unwirksam. Das Luftfahrtunternehmen hält die Klausel hingegen für rechtmäßig und weigert sich die Anwendung zu unterlassen.

Das Gericht hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß §307 sind Bestimmungen in AGB`s unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 

Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 6 Monaten nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt.

Es sieht also tatsächlich so aus, dass die Klausel, wie Sie die Airline verwendet, unwirksam sind. Meiner Meinung nach müsste also auch die Airline, von der Sie reden, diese Klausel unterlassen und dürfte auch die Gutscheine nicht mehr nach 6 Monaten verfallen lassen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage dar. Für weitergehende Informationen könnte Ihnen daher ein Fachanwalt helfen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo,

deine Frage, ob die AGB über die verkürzte Verjährung rechtmäßig ist, wurde in einem ähnlichen Fall bereits vom LG Berlin am 05.08.2009 erörtert (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Berlin 4 O 532/08 reise-recht-wiki“ eingibst).

Es ist dabei nicht auf den Gutschein, sondern auf den Vertrag abzustellen, der dem Gutschein zugrunde liegt.

In § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein sogenanntes Benachteiligungsverbot geregelt. Dies bedeutet, dass AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Berücksichtigt man dies, kommt man schnell zu dem Schluss, dass die Verkürzung der Verjährung auf 6 Monate den Kunden aus unterschiedlichen Gründen unangemessen benachteiligt:

Erstens ist zu beachten, dass der Beschenkte den Gutschein nicht am selben Tag der Ausstellung erhalten wird.

Zweitens ist durch die Befristung auf 6 Monate das Risiko sehr viel höher, den Gutschein gar nicht einlösen zu können. Es muss nämlich erst einmal eine Reisegelegenheit bestehen, außerdem muss die Reise geplant werden. Dazu zählen: Urlaub beim Arbeitgeber einreichen, Regelungen bezüglich Haus bzw. Haustieren, Buchung des Hotels etc.

Demnach würde ich folgern, dass die Regelungen der AGB nicht rechtmäßig sind.

Sicherheitshalber würde ich allerdings einen Spezialisten zu Rate ziehen, weil es immer von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet wird.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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