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Ich bin mit Condor (Nur-Flug-Buchung) nach Übersse geflogen und habe bewusst die Comfort Class gebucht, da darin die Beförderung eines Sportgepäckes inkludiert war.

 

Da es ein Angelurlaub sein sollte hat habe ich als Sportgepäck mein Angelzubehör angemeldet.

 

Condor hat es geschafft dieses 18kg schwere Gepäckstück zu verlieren.

 

Nun bietet man mir knapp 400€ an für den Zeitwert des Gepäck, Telefonkosten und Unkosten vorort.

 

Da mein Angelgepäck nie ankam war mir die Ausübung der Sportfischerei nicht möglich.

Ist es möglich hier einen Teil des Flugpreises zurückzuerhalten, da Condor einen Vertragsbestandteil (Beförderung des Sportgepäckes) nicht erfüllt hat?
Gefragt in Gepäckverlust von (140 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

 

ein Gepäckverlust ist immer ärgerlich und problematisch sowohl für den Fluggast als auch die betroffene Fluggesellschaft. Bis heute gibt es in solchen Fällen kein einheitliches Verfahren, der die Frage der Entschädigung klärt. 

Hier gilt das Montrealer Übereinkommen, das 2004 das Warschauer abkommen von 1929 abgelöst hat. 

In diesem wird ein Pauschalersatzanspruch festgelegt, der für alle Fluggesellschaften gleich gilt. 

- Die Fluggesellschafte haften maximal mit 1.131 SRZ (Sondereziehungsrechten). Das entspricht ugefähr dem Wert von 1330,- Euro. Die Haftung gilt pro Passagier, nicht pro Gepäckstück!

Viele Airlines verlangen einen Nachweis über den Wert des Gepäckinhaltes. Es ist somit sinnvoll, den Inhalt des verlorenen Koffers aufzulisten und den Wert möglichst konkret mit Kaufbelegen etc. nachweisen zu können. 

In Ihrem Fall muss also beachtet werden, ob der Wert der letztendlich von der Fluggesellschaft gefordert wird 1.300.- Euro nicht übersteigt. 

"Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil in der Rechtssache C-63/09 Walz v. Clickair entschieden, dass sich die Haftungshöchstgrenzen aus dem Montrealer Übereinkommen von aktuell 1.131 Sonderziehungsrechten (was etwa EUR 1.300,00 entspricht) auf den gesamt geltend gemachten Schadensersatz des Reisenden beziehen und alle Schäden umfassen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Schadensausgleiches von Gepäckschäden und Gepäckverlust unabhängig von Vermögens- oder Nichtvermögensschäden zunächst regelmäßig die Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten gilt."

Quelle: http://www.aktuell.ra-janbartholl.de/EuGH-Clickair-europaeische-Rechte-Gepaeckschaeden-Hoechstsumme-Hoechstgrenze-Erstattung-Montrealer-Uebereinkommen.html 

Es wird nicht ausgeschlossen, dass bei Gepäckverlust der Schadensersatzwert von 1.330.- Euro nicht erhöht werden kann. Kann der Fluggast gewisse Leichtfertigkeit der MItarbeiter der Fluggesellschaft nachweisen, sind höhere Beträge je nach Fall möglich.

Leichtfertigkeit bedeutet rechtlich, dass ein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden muss. Der betroffene Flugpassagier muss beweisen, dass "die Leute der Fluggesellschaft" in Ausführung der Gepäckbeförderung den Schaden leichtfertig in dem Bewusstsein begangen haben, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird. Die im Rahmen der Haftung im Montrealer Übereinkommen gesetzlich genannten "Leute" der Airline sind auch Mitarbeiter der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

 

 

 

Beantwortet von (180 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

die Verspätung des Gepäcks ist für einen Urlaub natürlich sehr ungünstig. Fluggäste haben in einem solchen Fall einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen.

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Die immateriellen Schäden, wie etwa die Tatsache, dass sie nun nicht Angeln konnten, wird in der Regel nicht erfasst. Wenn das Angeln allerdings Hauptbestandteil der Reise war, kann unter Umständen eine Ausnahme gemacht werden. Dies ist allerdings ein Umstand des Einzelfalls, ich möchte für diese Möglichkeit meine Hand auch nicht ins Feuer legen.

Wichtig ist allerdings, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.

 

Wichtige Urteile zu diesem Thema:

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden über die Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.


 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

 

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust kommen Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) infrage.

Gem. Art. 17, Abs. 2 MÜ hat die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzen, „der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht“. Dies gilt nur, wenn das Gepäck sich zum Zeitpunkt des Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft befand. Darüber hinaus haftet die Fluggesellschaft auch dann nicht, wenn es bereits Mängel am Gepäck gab oder es aufgrund seiner Eigenart zerstört worden ist.

Das verlorene Gepäck wird entsprechend seinem Zeitwert entschädigt (Vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 26. August 1997, Az. 2 C 2694/93-19).

Aktuell beträgt der maximale Haftungsbetrag circa 1.300 €. Diese Obergrenze kann jedoch in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Zum Beispiel, wenn der Fluggast es nachweisen kann, dass das Gepäck durch leichtfertiges Verhalten der Fluggesellschaft abhandengekommen ist (Art. 22, Abs. 5 MÜ; Vgl. OLG Köln, Urt. v. 15. Februar 2005, Az. 22 U 145/04).

Darüber hinaus kann die Haftungsobergrenze entfallen, wenn der Fluggast vor dem Einchecken eine Interessendeklaration i. S. v. Art. 22, Abs. 2, S. 1 MÜ aufgegeben hat.

In den meisten restlichen Fällen wird nach dem Zeitwert des Gegenstandes entschädigt. Unter Zeitwert versteht man:

„derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird“

Darüber hinaus können Sie die Kosten für Neukauf von Ersatzgegenständen bzw. –sachen zurückverlangen, sofern Sie welche hatten (Art. 19 MÜ).

Ich würde nicht sagen, dass eine Minderung des Flugpreises unmöglich ist, aber, soweit ich weiß, ist eine solche im Montrealer Übereinkommen nicht vorgesehen.

Typischerweise spricht man von Montrealer Übereinkommen dann, wenn es um ein Gepäckproblem oder Verspätungskosten in Form von Hotel, Mietwagenzuschlag etc. geht. Der Begriff des Schadens im Montrealer Übereinkommen schließt die Möglichkeit nicht aus, dass ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden kann (Vgl. EuGH, Urt. v. 06.05.2010, Az. C-63/09). Die Voraussetzung dafür ist, dass man den Schaden plausibel beziffern und begründen kann. Jedoch gilt auch hier die erwähnte Haftungsobergrenze.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Condor Flug nach Übersee ist Ihr ganzes Angelzubehör verloren gegangen. Im Falle eines Gepäckverlustes kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Nach dem Art.17 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Weiterhin haben Sie im Falle eines Gepäckverlustes die Möglichkeit Sachen nachzukaufen, die Sie für Ihren Urlaub benötigen und die Sie auf Grund des Kofferverlustes nicht bei sich haben.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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