Lieber Herr Gierenstein,
Sie haben mit Condor, beziehungsweise Neckermann, eine Reise von München nach Punta Cana gebucht. Ursprünglich sollte Condor diesen Flug durchführen. Nun haben Sie jedoch die Information erhalten, dass ihr Flug von der portugiesischen Fluggesellschaft Highfly ausgeführt werden soll. Damit sind Sie nicht einverstanden und wollen nun wissen, welche Ansprüche Sie gegebenenfalls geltend machen könnten.
Da Sie schreiben, dass Sie die Reise mit Neckermann/Condor gebucht haben, gehe ich davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben.
In einem solchen Fall können sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gemäß § 651 a-m BGB ergeben. Das Reiserecht ist anwendbar, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde. Eine Pauschalreise kennzeichnet sich durch das Zusammenhängen mehrerer Leistungen. Typisch wäre die Verbindung von Flug, Transport und Hotel. Wenn dies bejaht werden kann, sind etwaige Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss der Betroffene jedoch einen Reisemangel gemäß § 651 c beanstanden und nachweisen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Ist - von der Sollbeschaffenheit in erheblicher Art und Weise abweicht. Zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters gehören nicht nur die mangelfreie Unterbringung, Verpflegung und weitere Leistungen am Urlaubsort, sondern auch die mangelfreie Beförderung vom und zum Urlaubsort. Hier könnte eine mangelhafte Beförderung vorliegen, da anstatt der Condor die Fluggesellschaft Highfly, den Flug von München nach Punta Cana ausführen soll. Fraglich ist, ob so ein Mangel auch erheblich ist. Laut der Rechtsprechung stellt eine Umbuchung eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)
Hier wurde entschieden, dass ein Wechsel der Airline, trotz Zusicherung, einen Mangel darstelle.
Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)
Das Gericht urteilte, dass ein Wechsel von einer deutschen zu einer türkischen Airline einen Mangel darstelle.
Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf.
Hier der Link zur schwarzen Liste:
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf
Die Fluggesellschaft Highfly gilt ebenso wie die Condor als sichere Airline. Zudem denke ich nicht, dass eine Reisebestätigung ausreichend ist, um die Zusicherung der Condor, als ausführende Airline, zu begründen. Auch die Sitzplatzreservierung stellt meiner Ansicht nach keine besondere Zusicherung dar, da sie höchstwahrscheinlich einen äquivalenten Sitzplan im Flugzeug der Highfly bekommen werden können. Leider ist mir daher kein Grund ersichtlich, warum eine solche Umbuchung einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB darstellen sollte. Es mangelt daher meiner Ansicht nach an einer Anspruchsgrundlage