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Es handelt sich um eine Nur-Flug-Buchung für vier Passagiere (2 Erwachsene, 1 Kind, 1 Baby auf dem Schoß). Die Buchung erfolgte direkt über condor.de. Buchungsdatum war der 29.01.2016. Hinreise ist am 16.06., Rückreise am 03.07.2016. Gebuchter Tarif für alle Reiseteilnehmer: "Economy Class/Classic".

Seit der Buchung Ende Januar werden die Flugzeiten ständig verlegt. Die erste Verlegung betraf sowohl den Hin- als auch den Rückflug. Alle weiteren Änderungen betrafen nur den Rückflug.

Die erste Flugzeitenänderung wurde von Condor nicht kommuniziert sondern von mir zufällig unter "Meine Buchung" auf condor.de entdeckt. Eine E-Mail-Anfrage hierzu und zu den zusätzlich erfolgten Flugzeitenänderungen blieb unbeantwortet.

Gebucht wurde
DE 1610 16-Jun-16 Abflug MUC 08:00 Uhr
DE 1611 03-Jul-16 Abflug RHO 19:05 Uhr

Erste Flugzeitenänderung ohne Benachrichtigung auf
DE 1610 16-Jun-16 Abflug MUC 05:50 Uhr
DE 1611 03-Jul-16 Abflug RHO 20:20 Uhr

Zweite Flugzeitenänderung mit Benachrichtigung auf
DE 1611 03-Jul-16 Abflug RHO 12:25 Uhr

Dritte Flugzeitenänderung mit Benachrichtigung auf
DE 1611 03-Jul-16 Abflug RHO 11:30 Uhr

Mir ist eine frühe An- und späte Abreise wichtig. Daher war die erste, nicht-kommunizierte Verlegung sogar eine willkommene Überraschung.

Die seither erfolgten Vorverlegungen des Rückfluges führen mittlerweile allerdings zum Verlust eines Urlaubstages. Für eine Mietwagenbuchung ergibt sich nun ebenfalls eine um einen Tag verkürzte Mietdauer, welche natürlich günstiger ist.

Wären die zuletzt genannten Flugzeiten bereits zum Buchungszeitpunkt festgestanden, hätte ich diese Flüge nicht gebucht. Ich möchte daher die gebuchten Flüge stornieren.

Meine Fragen:

  • Muss man als Kunde eine - nicht unerhebliche - Verlegung der Flugzeiten akzeptieren?
  • Ist die Häufigkeit der Verlegungen in dieser kurzen Zeitspanne evtl. ein möglicher Ansatzpunkt für ein "Sonderkündigungsrecht" o.ä.?
  • Besteht die Möglichkeit einer Erstattung der Flugpreise, obwohl im Classic-Tarif der (wohl nicht zulässige; vgl. AG Rüsselsheim, 16.05.2012 - 3 C 119/12) Zusatz enthalten ist: "Stornierung: Keine Erstattung des Flugpreises möglich"?
  • Wie wäre das zielgerichtetste Vorgehen um eine Stornierung sowie Erstattung zu berwerkstelligen?

Im voraus herzlichen Dank für Ihre Einschätzungen und Tipps!

Update vom 12.03.2016:

Nachdem die E-Mail Anfrage seit beinahe zwei Wochen unbeantwortet geblieben ist, habe ich heute telefonisch mit der Condor Kontakt aufgenommen. Die Wartezeit blieb mit ca. 25 Minuten noch im Rahmen und die Mitarbeiterin hat nach Schilderung des Problemes eine kostenfreie Umbuchung angeboten. Es hat sich herausgestellt, dass sie in ihrem Angebot "nur" die Vorverlegung des Hinfluges um ca. 2 Std. berücksichtigt hatte.

Nachdem ich sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass auch der Rückflug mittlerweile 3x vorverlegt wurde, hat sie, nach kurzer Rücksprache, die Flüge komplett storniert und eine 100 % Rückerstattung in die Wege geleitet.

Storno-Rechnung kam 2 Minuten später per E-Mail, der Betrag sollte innerhalb 10 Tagen auf die Kreditkarte zurückgebucht werden.

Ich bin gespannt - aber zuversichtlich - das dies klappt. Der Fall sollte für mich somit abgeschlossen sein.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo,

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Nur-Flug-Buchung für vier Passagiere (2 Erwachsene, 1 Kind, 1 Baby auf dem Schoß). Die Buchung erfolgte direkt über condor.de. Buchungsdatum war der 29.01.2016. Hinreise ist am 16.06., Rückreise am 03.07.2016. Gebuchter Tarif für alle Reiseteilnehmer: "Economy Class/Classic".

Seit der Buchung Ende Januar werden die Flugzeiten ständig verlegt.

 

Nun in der ständigen Änderung der Flugzeiten könnte eine Annullierung des jeweils ursprünglichen Fluges gesehen werden. Denn eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Start des ursprünglichen Fluges aufgegeben wurde.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Diese bemessen sich nach der entfernung und dem Umfang der Verspätung, wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Diese entfallen jedoch leider, wenn der Fluggast über diese Annullierung zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde. Das wäre in Ihrem Fall gegeben.

Dennoch hat der Fluggast dann die Möglichkeit zwischen den folgenden Optionen zu wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Glücklicherweise wurden Ihre Flüge problemlos storniert und Ihre Reisenkosten komplett zurückerstattet.

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Flugzeitenverschiebungen sind ein häufiges Phänomen und kommen leider viel zu oft vor.

 

Unerhebliche Verschiebungen von bis zu wenigen Stunden, müssen daher akzeptiert werden.

 

Bei größeren Verspätungen stehen Ihnen allerdings tatsächliche gewissen Ansprüche zu, sodass willkürliche Verschiebungen der Flugzeiten nicht ohne Weiteres hingenommen werden müssen. Diese Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

 

Die Luftlinie München – Rhodos beträgt 1.880.91 km.

Bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km EU-intern gilt eine Verspätung von 3 Stunden als erheblich.

 

Somit könnte Ihnen eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person zuteil werden.

 

Problematisch ist, dass solche Zahlungen nicht gezahlt werden müssen, wenn Sie über 2 Wochen im Voraus über die Velegeung informiert wurden. Dies liegt hier wohl vor.

 

Trotzdem haben Sie noch weitere Möglichkeiten: Art. 8 der Verordnung bestimmt, dass Sie sich die gesamten Flugscheinkosten ersatten lassen können. Dies müsste zu dem vollen Preis möglich sein, da bisjetzt keine Personengebundenen Gebühren fällig geworden sind.

Alternativ können Sie auch eine anderweitige Beförderung zu ähnlichen Konditionen verlangen.

 

In Ihrem Fall wurde Ihnen die Rückerstattung ja schon angeboten. Da Sie diese nun wohl angenommen haben, rate Ich Ihnen nun sich selbst um neue Flüge mit günstigeren Flugzeiten zu kümmern.

 

Viel Spaß im Urlaub!

 

 

 

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Sie haben einen Flug bei Condor von München nach Rhodos gebucht. Der Hinlug sollte ursprünglich am 16. Juni 2016 um 8:00 Uhr, der Rückfllug am 03.Juli 2016 um 19:05 Uhr stattfinden. Nun wurden sowohl Hin- und Rückflug mehrere Male verlegt. Sie sollen nun am 16. Juni 2016 um 05:15 Uhr hin und am 03. Juli 2016 um 11:30 Uhr zurück fliegen.

Sie könnten durch die ständige Verschiebung der Flugzeiten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen München und Rhodos beträgt 1.881 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR gegen Condor haben. 

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits mehrere Monate im Vorraus über die Verlegung der Flugzeiten informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben damit leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Die Fluggesellschaft ist damit verpflichtet, Ihnen die Stornierung des Fluges zu gewährleisten und Ihnen die gesamten Flugscheinkosten zurück zu erstatten.

 

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