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Hallo zusammen,

mich interessiert grundsätzlich ob bei dieser Konstellation noch eine Entschädigungszahlung möglich ist.

Flugausfall 2013 Flug von Brüssel nach Philadelphia (eigentlicher Abflug vormittags, Annulierung abends)

Nach der Reise von der Fluggesellschaft (USA) zwei Fluggutscheine angeboten bekommen, diese im folgenden Jahr 2014 auch benutzt.

Leider war uns zu diesem Zeitpunkt das Fluggastrecht nicht bekannt.

 

Danke für evtl. Antworten
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Lieber Fragensteller,

zu deiner Frage möchte ich folgendes sagen:

Zunächst einmal sieht das Fluggastrecht der VO(EG) 261/2004 im Fall einer Annullierung des Fluges tatsächlich die Möglichkeit vor, dass der Reisende aufgrund dieser Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber der Airline gem. Art. 5 und 7 VO geltend machen kann. Dazu regelt weiterhin Art. 7 Abs. 3 VO, dass eine solche Ausgleichsleistung von der Airline in verschiedener Weise erbracht werden kann. Diese Aufzählung enthält auch die Möglichkeit, dass die Airline einen solchen Ausgleich in Form von Reisegutscheinen leisten kann. Allerdings schränkt die VO diese Möglichkeit insoweit ein als dass es dort heißt: Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch [...] oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes in Form von Reisegutscheinen [...] Das bedeutet für den Reisenden grundsätzlich, dass er im Rahmen eines Anspruches auf Ausgleichszahlung wählen kann, ob er von der Airline einen Reisegutschein akzeptiert oder die Ausgleichszahlung lieber in bar oder als Überweisung erhalten möchte. 

Hat der Reisende sich allerdings einmal für eine Variante wie z.B. einen Fluggutschein entschieden, steht ihm im Nachhinein nicht mehr die Möglichkeit offen zu einer anderen Zahlungsmethode zu wechseln. Vielmehr ist er an die einmal getroffene Entscheidung gebunden.

Außerdem wäre für dich vielleicht noch wichtig zu wissen, dass du den Reisegutschein unter zwei verschiedenen Voraussetzungen bekommen haben kannst. Entweder die Airline hat dir den Reisegutschein im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zukommen lassen. Das bedeutet sie hat dir ein Angebot zur Güte gemacht, ohne dazu verpflichtet zu sein, um einen eventuellen Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen. Dies kannst du in der Regel daran erkennen, dass in dem Schreiben der Airline eine Formulierung verwendet wurde wie: aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Airline im Rahmen ihres Gutscheins einen möglichen Anspruch gegen sie wegen der Annullierung anerkannt hat. Ist dies der Fall und die Reisegutscheine waren über einen geringeren Betrag ausgestellt als der Ausgleichsanspruch der euch zu steht, besteht u.U. die Möglichkeit den restlichen Wert noch von der Airline zu verlangen.

Erfahrungsgemäß wählt die Airline jedoch fast immer die erste Variante um eben genau weiteren Forderungen aus dem Weg zu gehen. Ist dies auch in eurem Fall geschehen und du hast den Reisegutschein im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erhalten und hast ihn später eingelöst bedeutet das für dich, dass du spätestens mit dem Einlösen des Gutscheins mit dem außergerichtlichen Vergleich einverstanden erklärt hast und folglich auf alle anderen möglichen Ansprüche aus dieser Annullierung insbesondere auch auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung verzichtet hast. Leider ändert an dieser Tatsache auch grundsätzlich deine Unwissenheit zu diesem Zeitpunkt nichts.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo!

Bei einer Flugverspätung oder Annullierung greifen regelmäßig die Ansprüche der europäischen Fluggastrechteverordnung. Beinhaltet sind dabei gem. Art.5 iVm Art. 7 VO der Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen in Art. 8 und 9.
In Bezug auf Art.7 ist zu sagen, dass diese Ausgleichsleistungen in Form eines Gutscheins geleistet werden können, wenn der Betroffenen dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies bedeutet, dass der Reisende wählen kann, ob er das Geld bar oder als Scheck bekommt oder in Form eines Gutscheins.

Da ihr euch allerdings schon für die Gutscheinvariante entschieden habt, könnt ihr euch im Nachhinein jetzt nicht mehr umentscheiden oder die Ausgleichsleistungen neu verlangen.

Des Weiteren habt ihr den Reisegutschein auch schon eingelöst, was bedeutet, dass ihr mit dem Gutschein einverstanden seid. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Einlöse, habt ihr konkludent erklärt, dass ihr keine andere Auszahlungsmöglichkeit wollt.

Nur weil ihr nicht wusstet, dass es noch eine andere Möglichkeit gibt, macht die Einwilligung nicht ungeschehen.


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fluggast,

Sie hatten eine Annullierung Ihres Fluges 2013 von Brüssel nach Philadelphia. Richtigerweise kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung wie folgt:

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

SIe haben statt dem geld von der Fluggesellschaft zwei Fluggutscheine angeboten bekommen. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist ausdrücklich geregelt, dass Ausgleichszahlungen grundsätzlich in Barzahlung zu erfolgen haben. Nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggast kann ein Fluggutschein stattdessen ausgestellt werden. Im vorliegenden Fall haben Sie zwar kein schriftliches Einverständnis abgegeben, jedoch haben Sie diese im folgenden Jahr 2014 genutzt. Schon damit haben Sie Ihr Einverständnis gegeben.

Leider schützt Ihre Unwissenheit von der europäischen Fluggastrechte Verordnung Sie nicht. Es ist keine Entschädigungszahlung mehr möglich.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Hallo

in ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung ihres Fluges.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Sie schreiben, dass Ihnen zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung zu zwei Fluggutscheinen die VO (EG) 261/2004 nicht bekannt war. Dies hilft Ihnen jedoch nicht weiter, da Sie bereits eingewilligt hatten und rückwirkend diese Rechte nicht geltend machen können.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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