Du hast einen Flug mit Condor von Frankfurt auf die Seychellen gebucht. Am Flughafen wurdest du informiert, dass du nun nicht mehr mit Condor, sondern mit Hifly, einer portugiesischen Airline, fliegen solltest.
Es könnte sein, dass die Umbuchung von Condor auf Hifly so nicht in Ordnung war, und dir deshalb Ansprüche zustehen.
Da du einen Nur-Flug gebucht hast, und, so wie ich dich verstehe, keine Pauschalreise, meine ich, dass sich Ansprüche für dich lediglich aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben könnten.
Möglichkeiten gibt es dabei beispielsweise aus Artikel 5, wenn eine Annullierung deines Fluges vorliegt. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde aber durchgeführt. Artikel 6 EU-VO betrifft Verspätungen, die bei dir aber auch nicht vorliegen.
Dazu außerdem das Urteil des LG Bonn:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Der Wechsel der Airline ist gestattet. Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
Es betrifft zwar das Urteil der Pauschalreisen, vermittelt aber einen ersten Eindruck. Das LG Bonn sagt also, dass ein Wechsel grundsätzlich gestattet ist, allerdings dann ein Problem sein kann, wenn die andere Gesellschaft, also hier bei dir Hifly, im Vergleich zu der ursprünglichen Airline, Condor, niedriger eingestuft ist.
Bei Pauschalreisen geht es dabei in erster Linie darum, ob auf irgendeinem Weg die Fluggesellschaft zugesichert wurde:
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de)
Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.
AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)
Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.
Beispielsweise in einem Prospekt, oder in einer Reisebestätigung.
So etwas liegt bei dir nicht vor, denn du hast einen Nur-Flug gebucht, wenn ich dich richtig verstehe.
Man könnte noch überlegen, ob eine Ausnahme vorliegt, weil die Airline auf die du umgebucht wurdest, Hifly, bedeuten weniger qualitativ hochwertig ist als Condor.
Dazu äußerte sich Condor direkt in der Nachricht, die dir gegeben worden ist: Die Flugzeuge der Hifly entsprechen dem neuesten Standard der Technik, sind leise, umweltfreundlich und sicher. Auswahl und Training des Personals erfolgen bei Hifly nach den strengen Richtlinien der Europäischen Union.
Es könnte sein, dass Condor das obige Urteil bekannt ist, und daher direkt darauf hingewiesen werden sollte, dass es sich nicht um eine Herabstufung handelt. Auch verweist Condor dabei auf das "IOSA-Zeritifkat". Dabei haben Mitglieder der International Air Transport Assocation (IATA) dem IOSA-Standard bei Verwaltung und Operation genügen. Ob sich davon nun ein Rückschluss auf die Qualität der Airline ziehen lässt halte ich für fraglich, aber ein Zertifikat über die Einhaltung bestimmter Standards, die auch Condor einhält, erscheint mir zumindest sinnvoll.
Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass dir wegen der schlichten Umbuchung auf Hifly leider keine Ansprüche zustehen.
Aber du hast die "Classic Premium Economy" gebucht.
Passend klingt für mich deshalb eher Artikel 10 EU-VO über Höher- und Herabstufungen:
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
Gab es eine Herabstufung was deine Sitzplätze angeht? Leider kann ich deiner Nachricht keine genaue Information entnehmen.
Fortsetzung folgt...