Du hast einen Flug von Mailand über Frankfurt und Los Angeles nach Hawaii gebucht. Leider wurde der Flug von LA nach Hawaii nun um 20 Minuten nach hinten verschoben. Du wurdest gerne jetzt den Abflughafen ändern.
Wenn ich dich richtig verstehe, dann möchtest du nicht mehr von Mailand aus fliegen.
Bei einer gebuchten Individualreise sind meiner Meinung nach die Möglichkeiten nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu prüfen. Du startest in Mailand, und fliegst über 2 Zwischenstopps nach Hawaii.
Zweifelhaft ist deshalb meine ich schon, dass der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet ist. Du startest zwar in einem Mitgliedsstaat, allerdings ereignet sich die zeitliche Verändung auf dem Flug von LA nach Hawaii, und:
BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wen du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)
Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.
Der BGH stuft Umsteigerverbindungen als separate Flüge ein. Deshalb, so meine ich, werden die Flüge, die du antreten wirst, auch separat beurteilt. Ein Flug von LA nach Hawaii ist kein Start in einem Mitgliedsstaat, noch ein Flug in einem Mitgliedsstaat.
Der Anwendungsbereich der EU-VO ist deshalb meine ich nicht eröffnet, so auch wieder der BGH:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: "BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de")
Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.
Aber ich muss auch dazu sagen, dass ich, wie du ja schon vermutet hast, bezweifle, dass eine Verschiebung von 20 Minuten überhaupt irgendwelche Ansprüche auslösen kann, und noch unwahrscheinlicher dann die Möglichkeit eröffnet deinen Abflughafen zu beeinflussen.
Zum Vergleich einmal das Urteil des LG Frankfurt:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Dabei geht es zwar nicht um einen ähnlichen Fall, aber um dir einmal einen Blick auf die zeitlichen Dimensionen zu geben, die erforderlich sind, um überhaupt einen Anspruch auslösen zu können.
Darüber hinaus ist auch Artikel 6 EU-VO zu Verspätungen etwas zu diesen zeitlichen Dimensionen zu entnehmen:
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
Dort angegeben sind 2, 3 oder 4 Stunden um nach diesem Artikel überhaupt einen Anspruch auslösen zu können.
Eine Verschiebung von 20 Minuten ist daher denke ich, einmal ungeachtet von der bloßen Anwendbarkeit der Verordnung, ohnehin kaum geeignet Ansprüche auszulösen.
Melde dich wenn du magst dennoch bei deiner Airline und äußere deinen Wunsch, vielleicht gibt es ja dennoch Umbuchungsmöglichkeiten - wenn möglicherweise auch gegen einen Aufpreis.